Verjährung von Kreditbearbeitungsgebühren verhindern

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann und ich haben bei einer Bank im Zeitraum 2007 - 2012, 5 Kredite bzw. wurde dieser immer wieder aufgestockt.

Somit wurde 5 mal Bearbeitungsgebühr berechnet, was zusammen eine 4 stellige Summe ergibt. Wir haben die Bank schriftlich per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert diese Gebühr plus Zinsen an uns zu zahlen mit Fristsetzung. Einen Tag vor Ablauf der Frist kam das Antwortschreiben:

Wir werden Ihnen die gem. BGH-Urteil vom 28.10.2014 zum jetzigen Zeitpunkt nicht verjährten Bearbeitungsgebühren aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erstatten. Die Erstattung erfolgt auf das bei uns hinterlegte bzw. genannte Konto. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass die Erstattung aufrgrund des hohen Anfrageaufkommens einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Weiter Maßnahmen Ihrereseits zur Unterbrechung der Verjährung sind nicht erforderlich und es besteht für Sie keinerlei Notwendikeit, einen Anwalt zu mandatieren, einen Mahnbescheid zu beantragen oder das Ombudsmannverfahren zu betreiben.

Wie sollen wir uns jetzt verhalten? Reicht dieses Schreiben aus oder sollten wir doch einen Anwalt beauftragen um die Verjährung aufzuhalten.

Antwort des Anwalts

Mit der Abgabe dieser Erklärung hat Ihnen die Bank rechtswirksam zugesichert, daß Sie Ihnen die zuviel gezahlten Gebühren erstatten werden. Diesbezüglich müssen Sie nichts unternehmen.

Diese Zusage bezieht sich aber nicht auf den Zinsschaden. Hier müssten Sie noch tätig werden, um die Verjährung zu unterbrechen. Da dieser äußerst gering sein dürfte, empfehle ich kein Gerichtsverfahren anhängig zu machen, sondern sich an den Ombudsmann der privaten Banken zu wenden.

Dies können Sie unter der Internetadresse http://bankenverband.de/service/beschwerdestelle erledigen.

Eine dort eingereichte Beschwerde unterbricht gleichfalls die Verjährung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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