Niederlassungserlaubnis setzt Aufenthaltsberechtigung außer Kraft

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.05.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann der Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung (AB), die zeitlich und räumlich als unbegrenzt bei Erteilung galt, diesen Status auf den Klageweg beibehalten. In meinem neuen Pass will die Ausländerbehörde - mit Verweis auf das neue Zuwanderungsgesetz - mir nur eine Niederlassungserlaubnis gewähren. Die Niederlassungserlaubnis ist aber zeitlich begrenzt, d.h., bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monate ausserhalb der BRD gilt sie als erloschen.

Um die Frage anders zu stellen, kann der Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz - hier das Zuwanderungsgesetz - die AB und die damit verbundenen Rechte (zeitlich unbegrenzt), rückwirkend abschaffen?

Antwort des Anwalts

Die Aufenthaltsberechtigung ist eine Aufenthaltsgenehmigung, die auf dem § 27 des ehemaligen Ausländergesetzes beruht. Das Ausländergesetz ist am 31.12.2004 außer Kraft getreten und durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt worden. Das außer Kraft getretene Gesetz kann damit keine Rechtsgrundlage für aktuelle Verwaltungsentscheidungen mehr sein.

Die frühere Aufenthaltsberechtigung ist durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt worden, die für den betroffenen Ausländer keine Stellungnahme beinhaltet. Dieses zeigt bereits ein Blick auf den Gesetzestext:

§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

  1. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
    5.ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
    6.er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
    7.er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
    8.er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
    9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Sie ist damit wie die frühere Aufenthaltsberechtigung ein räumlich und zeitlich unbegrenzter Aufenthaltstitel, der zu jeder Form der Erwerbstätigkeit berechtigt.
Die Voraussetzungen für den Verfall der Niederlassungserlaubnis sind die gleichen wie bei der früheren Aufenthaltsberechtigung und ergeben sich aus § 51 AufenthG. Sie entsprechen inhaltlich den Regelungen des früheren § 44 Ausländergesetz. Dieser sah u.a. ebenfalls das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung z.B. bei einem mehr als 6 monatigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik vor. Damals wie heute gab es allerdings die Möglichkeit ein Überschreiten dieser Frist vorab von der Ausländerbehörde genehmigen zu lassen.

Nach altem wie nach neuem Recht besteht die Möglichkeit, den Aufenthalt nach Straftaten zu beenden, wobei diese Möglichkeiten nach neuem Recht eingeschränkt sind.

Im Gegensatz zur früheren Aufenthaltsberechtigung verfällt die Niederlassungserlaubnis für Personen, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten haben oder die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben nicht mehr bei einem mehr als 6 monatigen Aufenthalt im Ausland (§ 51 Abs.2 AufenthG).

Einen noch besseren Aufenthaltsstatus verschafft die Erlaubnis zum Daueraufenthalt –EU, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nicht nur EU-weit verschafft sondern auch nur erlischt, wenn sich der Ausländer mehr als 12 Monate außerhalb der EU und mehr als 6 Jahre außerhalb Deutschlands aufhält. Der Daueraufenthalt EU sollte daher anstelle der Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Niederlassungserlaubnis den Ausländer schlechter stellt als die frühere Aufenthaltsberechtigung. Der Wechsel des Status belastet den Ausländer daher nicht. Bestehende Rechte werden nicht rückwirkend abgeschafft.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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