Heirat mit einem aus Deutschland ausgewiesenem Marokkaner

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich (deutscher Pass) bin seit zwei Jahren mit einem Marokkaner zusammen, der in Belgien geduldet wird. Dort besuche ich ihn regelmäßig. Da aber viele Kilometer zwischen uns liegen und wir beiden den Wunsch haben zusammen zu ziehen, würden wir gerne heiraten. Er war schon mal vor einigen Jahre in Deutschland (vor unserer Zeit) und war hier illegal, dort wohnte er in einer WG (in der jemand mit Marihuana gehandelt hatte) obwohl er selber nichts damit zu tun hatte. Aber weil er da mitwohnte und sich illegal in Deutschland aufhielt, wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet und er reiste freiwillig aus Deutschland aus.

Er blieb kurze Zeit in Marokko, aber wegen des Westsaharakonflikts - wo er ständig Probleme hatte - ging er nach Belgien und wird dort geduldet. Meine Frage: Wie können wir heiraten, ohne dass er nach Marokko zurück muss? Denn da besteht die Gefahr, dass er nicht mehr rauskommt. Oder wie bekommt er Asyl? Kann er einfach nach Deutschland und wir heiraten hier?

Antwort des Anwalts

Es gibt mehrere Wege wie Sie vorgehen können:

Variante 1:

Sie heiraten Ihren Partner in Belgien. Mit ein wenig bürokratischem Aufwand ist das möglich. Er kann anschließend bei der deutschen Botschaft in Brüssel einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in Deutschland stellen. Dabei muss er ein Sprachattest vorlegen, dass er sich in einfacher weise in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs.1 iVm. § 30 Abs.1 Ziff. 2 AufenthG). Entsprechende Atteste können z.B. bei dem Goethe-Institut in Belgien erworben werden; aber auch andere Anbieter sind möglich soweit Sie zu den notwendigen Prüfungen hin führen.

Zweites Problem ist sein strafbares Verhalten in Deutschland. Hier ist genau zu klären, was ihm seinerzeit vorgeworfen wurde. Der einfache Konsum von Marihuana ist kein Problem; der Handel mit Betäubungsmitteln führt aber im Regelfall zur Ausweisung und steht damit auch einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Dabei bedarf es nicht einmal einer Verurteilung sondern lediglich eines nachweisbaren Verdachtes. Ein solcher Ausschluss gilt allerdings nicht auf Dauer; hier muss präzise geklärt werden, wie lange die Tat zurückliegt.

Fazit: Deutsche Sprachkenntnisse zwingend notwendig; Strafverfahren kann entgegenstehen.

Variante 2:

Sie nehmen eine Wohnung in Belgien und melden sich dort auch an. Anschließend heiraten Sie in Belgien und stellen dann einen Aufenthaltsantrag für Belgien auf der Grundlage des § 5 FreiZügG EU. Er erhält dann einen Aufenthaltstitel nach EU-Recht für Belgien, wenn Sie über genügend Einkommen verfügen um den Lebensunterhalt sicherzustellen und Krankenversicherungsschutz für Ihren Partner besteht. Nach 6 Monaten wirkt die in Belgien ausgestellte Aufenthaltsberechtigung auch in Deutschland. Für Sie als EU-Bürgerin ist der Aufenthalt in Belgien ohne Probleme.

Vorteil: keine deutschen Sprachkenntnisse notwendig, keine Sperrwirkung durch das deutsche Strafverfahren. Problem: Wohnungsnahme in Belgien durch Sie und Nachweis eines ausreichenden Verdienstes notwendig.

Eine Heirat in Deutschland ist nicht möglich, da Ihr Partner kein Aufenthaltsrecht für Deutschland hat.

Erfolgsaussichten für Asyl bestehen nicht, da Ihr Partner in einem sicheren Drittstaat (Belgien) lebt. Da sein Asylantrag damit offensichtlich unbegründet ist, müsste er mit einer kurzfristigen Rückführung nach Belgien rechnen.

Damit sind letztlich nur die Varianten 1 und 2 theoretisch möglich. Ob sie auch praktisch möglich sind, hängt von den von mir genannten tatsächlichen Voraussetzungen ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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