Darf die Mutter der russischen Ehefrau in Deutschland leben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte meinen Verlobten aus Russland heiraten. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mutter meines Verlobten lebt auch in Russland. Ist es möglich dass die Mutter auch nach Deutschland kommen kann, und hier lebt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich bedanke mich für die Annahme meines Angebotes und beantworte Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, gerne wie folgt.

Während der Nachzug Ihrer zukünftigen Ehefrau, zumindest nach der Heirat, sich als eher unproblematisch herausstellen dürfte, so wird es sicherlich ein ungleich größeres Problem, Ihre Schwiegermutter ebenfalls ins Bundesgebiet zu bringen.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch Ihre Schwiegermutter eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnte. Die Voraussetzungen sind jedoch sehr hoch (§ 36 Abs. 2 AufenthG).

Da ich davon ausgehe, dass Ihre Ehefrau volljährig ist, greift der Tatbestand des erleichterten Elternnachzugs (§ 36 Abs. 1 AufenthG) leider nicht. Insoweit käme allein die Regelung des Abs. 2 in Betracht, der für jedwede Familienangehörigen gilt. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltsaerlaubnis erteilt werden, wenn es zur Abwendung einer besonderen Härte geboten erscheint. Hier steckt der Teufel im Detail.

Zunächst einmal handelt es sich bei § 36 Abs. 2 AufenthG um eine reine Ermessensnorm. Die Ausländerbehörde kann also mehr oder weniger frei entscheiden, was eine besondere Härte ist und was nicht. Dies führt bereits dazu, dass die entsprechende Regelung erfahrungsgemäß durch die Ausländerbehörden sehr restriktiv angewandt wird. Ferner muss es sich tatsächlich um gewichtige Gründe handeln, warum Ihre Schwiegermutter mit nach Deutschland kommen soll. Allein die Tatsache, dass die Dame nach Wegzug Ihrer Ehefrau dann allein in Russland wäre, reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Vielmehr müssen die Gründe von solch gewichtiger Natur sein, dass es weder Ihnen noch Ihrer Schwiegermutter zugemutet werden kann, mit der dann entstehenden Situation zu leben. Ob in Ihrem Fall eine solche Härte evtl. zu bejahen wäre, vermag ich nicht zu beurteilen. Insgesamt zeigt jedoch die Erfahrung, dass § 36 Abs. 2 AufenthG eher sparsam Anwendung findet und die Chancen für eine Aufenthaltserlaubnis für Ihre Schwiegermutter vergleichsweise schlecht stehen.

Auch ist die erforderliche Reihenfolge zu beachten. Grundvoraussetzung ist, dass zunächst Ihre Ehefrau eine Aufenthaltsgenehmigung erlangt. Erst dann wäre Ihre Schwiegermutter überhaupt antragsberechtigt. Insoweit scheidet eine gemeinsame Ausreise nach Deutschland wahrscheinlich ohnehin denknotwendig aus. Wenn überhaupt, dann wird Ihre Schwiegermutter zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Wie gesagt, eine treffende Argumentation für eine besondere Härte vorausgesetzt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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