Ausländerbehörde zieht Pässe sein: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Freundin unseres Sohnes (Russin, lebte in Kasachstan) studiert hier in Berlin. Sie ist immatrikuliert und war heute auf der Ausländerbehörde um sich eine Arbeitserlaubnis für Ihre Praktikumsstelle zu holen.. Dort wurden heute beide Pässe sofort eingezogen.

Zur standesamtlichen Trauung, die im August erfolgt, fehlt nun der Pass.

Kann die Ausländerbehörde dadurch die Heirat verhindern?

Wenn Sie den Pass zur Trauung bekäme, bekommt Sie dann nach der Heirat eine Aufenthaltserlaubnis bei uns?

Es handelt sich nicht um eine Zweckehe, sondern um eine vorgezogene Trauung die jetzt vorgezogen wird.

Antwort des Anwalts

Die Ausländerbehörde darf nicht durch Manipulationen eine Ehe verhindern. Wenn Sie den Pass für die Trauung bekommt, dann braucht Sie auch nach der Heirat eine Aufenthaltsgenehmigung. Auf deren Erteilung kann allerdings ein Rechtsanspruch bestehen, vorbehaltlich von Versagungsgründen, die sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergeben.

Die Eheschließung Ihres Sohnes steht unter Grundrechtsschutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG.

Zu prüfen bleibt aber natürlich, ob die Einziehung auf anderen, möglicherweise auch sachlich gerechtfertigten Gründen beruht.
Dazu gelten folgende Hinweise:
Die Einziehung der Pässe richtet sich nach § 12 Paßgesetz 1). Sie ist jeweils ein belastender Verwaltungsakt. Die Gründe der Einziehung sind in § 11 Paßgesetz geregelt 2). Zu den Gründen der Einziehung haben Sie leider wenig bzw. gar nichts geschrieben, gegebenenfalls mit den Bescheid bitte noch nachreichen zur kostenlosen Nachbewertung, bitte immer Bearbeitungsnummer angeben.
In Betracht kommt hier, daß die Einziehung aller Pässe schon deshalb ermessensfehlerhaft war, weil nach § 11 Paßgesetz bei mehreren Pässen alle Pässe bis auf einen, und nicht alle Pässe einzuziehen sind. Die Behörde hätte danach also mindestens einen Pass bei der Verlobten Ihres Sohnes belassen müssen. Eventuell kommen hier aber auch andere Gründe in Frage, die sich aus der Begründung des Einziehungsbescheids ergeben müssten.
Tipp: Wenn sie bisher von der Ausländerbehörde noch keinen formellen Einziehungsbescheid bekommen hat, dann sollte Antrag auf schriftlichen Einziehungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung gestellt werden. Sofern dies bislang nur mündlich erfolgt ist, besteht ein Anspruch auf schriftliche Bestätigung, Vgl. dazu §§ 35, 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Dagegen (und zwar eventuell auch gegen beide Bescheide, sofern dies der Fall ist) kann und sollte unbedingt fristgemäß und schriftlich (Brief per Einschreiben) als Rechtsmittel Widerspruch eingelegt werden, und gegebenenfalls ist die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
Nach § 14 PassG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Einziehung eines Passes keine aufschiebende Wirkung.
Die Behörde (bzw. nach Abgabe an die Widerspruchsbehörde die Widerspruchsbehörde) kann aber im eigenen pflichtgemäßen Ermessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen.
Tipp: Antrag bei Behörde. Hier ist zu empfehlen, zunächst einmal unter Fristsetzung Antrag bei der die Einziehung anordnenden Behörde zu stellen auf Aussetzung der Vollziehung. Nach der Einlegung des Widerspruchs sollte noch einmal dieser Antrag bei der (vorgesetzen) Widerspruchsbehörde gestellt werden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Wenn dies verweigert wird, ist dagegen insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht (VG) möglich.
Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht muss gut begründet werden. Neben dem Anordnungsgrund (offensichtliche Widerrechtlichkeit der Einziehung sowie Ermessensfehler) muss ein Eilbedürfnis glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung bedeutet nur präsente Beweismittel, das sind normalerweise nur Urkunden oder Versicherungen an Eides statt.
Wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen, empfiehlt sich unsere Anwaltssuche mit der Spezialisierung Verwaltungsrecht.
Eine zweite Frage ist, ob Sie nicht das Standesamt dazu bewegen können, auf die – wohl im Ermessen der Behörde liegende - Vorlage des Passes der Verlobten zu verzichten, sofern andere Identitätsnachweise vorgelegt werden können.
Nach Aufhebung des Ehegesetzes richten sich auch die Formalien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nach dem Personenstandsgesetz, besonders §§ 12 ff. PStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/
Darin wird die Vorlage des Passes nicht zwingend vorgeschrieben. Sie dient u.a. aber zur pflichtgemäßen Überprüfung einiger der Voraussetzungen der Ehe. Das kann aber eventuell auch durch andere geeignete Nachweise geschehen.
Tipp: Hier sollte in einem persönlichen Gespräch beim Standesamt angefragt werden, ob auf die Vorlage des Passes verzichtet werden kann gegen Vorlage sonstiger Nachweise.
Eine weitere gangbare Möglichkeit wäre es, bei der Vertretung des Heimatlandes der Verlobten Ihres Sohnes um die Ausstellung eines vorläufigen Passes bzw. Passersetzes zu ersuchen.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes besteht allerdings nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Zur Frage der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis nach der Heirat wird verwiesen auf § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) *3). Ich darf insoweit auf das Gesetz verweisen.

Der Formulierung des Gesetzes nach ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Familienzusammenführung nicht ins freie Ermessen der Behörde gestellt.

Eine Verweigerung der Erteilung ist nur in Fällen der gesetzlich definierten Versagungsgründe zulässig. Allerdings ist Vorsicht bei Vortrag einer "vorgezogenen" Ehe angebracht, um nicht in den schnell erhobenen Verdacht (oder generelle Verdächtigung durch die Behörden) der Scheinehe zu geraten. Ein weiteres Risiko ist dass die Behörde Antragstellung vor Einreise verlangen könnte und eine unsinnige Aus- und und erneute Einreise fordert. Wegen der Ehe kann sich dabei aber eine notfalls auch gerichtlich überprüfbare Ermessensreduzierung auf nachträgliche Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ergeben.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 12 Passgesetz Einziehung
(1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.
(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.

*2) § 11 Paßgesetz Ungültigkeit
(1) Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn

  1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Paßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist;
  2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind;
  3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
    (2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
    (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speichermediums berühren nicht die Gültigkeit des Passes.

*3) § 14 Passgesetz Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.

*5) § 27AufenthG
Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

  1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
    (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 38a oder eine Blaue Karte EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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