Aufenthaltsrecht für Kindsvater in Deutschland

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und schwanger von meinem kamerunischen Partner. Wir sind nicht verheiratet. Zurzeit halte ich mich noch in Kamerun auf. Ich möchte mein Kind in Deutschland zur Welt bringen und möchte, dass mein Partner bei der Geburt anwesend ist.
Nach Auskunft der deutschen Botschaft gibt es nur die Möglichkeit, ein Schengenvisum oder ein Langzeitvisum zu beantragen. Das Problem bei einem Schengenvisum sehe ich jedoch darin, dass meinem Partner wahrscheinlich mangelnde Rückkehrabsicht unterstellt werden würde, da ich und das Kind dann in Deutschland wären und mein Partner in Kamerun weder einen festen Arbeitsvertrag noch Vermögen oder Immobilien besitzt.
Das Problem an einem Langzeitvisum wiederum ist die lange Bearbeitungszeit (laut Botschaft 5-7 Monate), da der Geburtstermin schon Anfang November ist. Wie sollten wir am besten vorgehen?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich sieht das Aufenthaltsrecht den Nachzug des Kindesvaters zu seinem deutschen Kind in Deutschland in § 28 Abs.1 Ziff. 3 AufenthG vor. In der gebotenen familienfreundlichen Auslegung eröffnet diese Vorschrift auch die Möglichkeit des werdenden ausländischen Vaters bei der Geburt in Deutschland dabei zu sein.
Allerdings ist diese Möglichkeit an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wichtig ist zunächst der ärztliche Nachweis der Schwangerschaft mit Angaben zum voraussichtlichen Geburtstermin. Weiter müssen bereits bei Antragstellung eine amtliche Vaterschaftsanerkennung sowie die Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht vorliegen. Die entsprechenden Urkunden können bei einem Aufenthalt im Ausland durch die deutschen Botschaften ausgestellt werden. Da nicht alle Botschaftsangehörigen befugt sind, solche Urkunden zu erstellen, sollten Sie sich als erstes um einen Termin zur Beurkundung bei der Botschaft bemühen.

Wird dem Vater kein Sorgerecht eingeräumt, steht es im Ermessen der Botschaft ein Visum auszustellen. Eine Ablehnung ist dann wahrscheinlich, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist. Ohne amtliche Vaterschaftsanerkennung auch kein Visum. Es ist selbstverständlich, dass zu dem Botschaftstermin gültige Identitätsnachweise (Pässe, Personalausweise) sowie möglichst auch eine Geburtsurkunde des Vaters übersetzt in deutsche Sprache vorgelegt wird. Es müssen auch konkrete Angaben dazu gemacht werden, wann die Mutter nach Deutschland zurückkehrt, da ein ständiger Aufenthalt der Mutter vor der Niederkunft in Deutschland Voraussetzung für ein Einreisevisum ist.

Unmittelbar nach Erstellung dieser Urkunden kann das Visum beantragt werden. Die Bearbeitungsdauer spielt zu diesem Zeitpunkt noch keine entscheidende Rolle, da ein Einreisevisum erst zu einem Zeitpunkt kurz vor der berechneten Niederkunft ausgestellt wird. Ein vorzeitiges Visum wird nur ausgestellt, wenn eine zwingende Notwendigkeit zur vorherigen Anwesenheit des werdenden Vaters besteht, z. B. im Fall einer ärztlich festgestellten Risikoschwangerschaft.

Sie sollten allerdings auch keine weitere Zeit bis zur Terminvereinbarung in der Botschaft versäumen. Ein Antrag auf Besuchs-/Touristenvisum macht keinen Sinn; Sie stellen zutreffend fest, dass angesichts der Vaterschaft bzw. Ihrer Beziehung hier eine Umgehung der für diesen Lebenssachverhalt vorgesehenen Visa vermutet und die Rückkehrabsicht verneint wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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