Arbeitsrecht - Dürfen Mitarbeiter auch mit einem Touristenvisum beschäftigt werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wollte in meinem Hotel zwei mexikanische Mitarbeiter einstellen, laut ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit) können die beiden jedoch keine Arbeitserlaubnis (kein Arbeitsvisum) bekommen. Welche Folgen kann es haben, wenn sie trotzdem bei mir arbeiten, evtl. mit Touristenvisum - mir "helfen", als Freundschaftsdienst?

Antwort des Anwalts

Wenn Sie die Mexikaner beschäftigen sollten, würden Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen. Denn Verstöße eines Arbeitgebers gegen das Beschäftigungsverbot aus dem SGB III und dem AufenthG können mit empfindlichen Sanktionen belegt werden. Bußgeldbewehrt ist dabei
die vorsätzliche oder fahrlässige Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern als Arbeitgeber ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel, dieser Bußgeldtatbestand betrifft arbeitsrechtlich relevante Verstöße des Arbeitgebers bei dem Einsatz von eigenen ausländischen Arbeitnehmern,

Eine vorsätzliche Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern i.?S.?d. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer nicht über die erforderliche Arbeitserlaubnis bzw. den notwendigen Aufenthaltstitel verfügt. Eine fahrlässige Beschäftigung ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber (1) weiß, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt und (2) sich entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht über das Vorhandensein des notwendigen Aufenthaltstitels vergewissert hat. Nach der genannten Vorschrift muss derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, prüfen, ob der Ausländer hierfür im Besitz des notwendigen Aufenthaltstitels ist. Ein Arbeitgeber kann daher den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch vermeiden, dass er sich den Aufenthaltstitel nicht vorzeigen lässt und auf sein Vorhandensein vertraut. Vielmehr begründet eine solche Verfahrensweise gerade das für § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III notwendige Verschulden..

Da Ihnen bekannt ist, dass die beiden Mexikaner keine Arbeitserlaubnis haben, würde bei Ihnen eine vorsätzliche Beschäftigung gegeben sein. Eine Geldbuße kann in diesem Fall bis zu einer Höhe von 500.000 EUR gegen Sie verhängt werden. Angesichts dieser Höhe rate ich davon ab, die Mexikaner irgendwie zu beschäftigen.

Da ein Touristenvisum keine Arbeitserlaubnis enthält, können sie auch als eingereiste Touristen hier nicht arbeiten. Ich rate auch von „Freundschaftsdiensten ab, da die Gefahr der Entdeckung zu groß ist. Sie müßten bei einer Kontrolle beweisen, dass keine entgeltliche Beschäftigung vorliegt.

Allerdings können die Mexikaner während seines Aufenthaltes in Deutschland sich nach einer geeigneten Stelle erkundigen und sobald sie eine gefunden haben, eine Arbeitserlaubnis bei der Agentur für Arbeit beantragen. Sie werden diese erhalten soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Für ungelernte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit einem in Deutschland nicht anerkannten Ausbildungsabschluss ist die Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis zwar schwierig. Sie wird nur erteilt, wenn kein Deutscher oder EG-Bürger für diesen Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Angesichts der Personalnot im Hotelgewerbe können sich jedoch Chancen ergeben. Sie sollten hier noch mal nachhaken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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