Wird das Arbeitslosengeld gekürzt, wenn ich künftig nur noch Teilzeit arbeiten will?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit dem 01.04.2017 bin ich arbeitslos gemeldet und beziehe auch Arbeitslosengeld. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde für 18 Monate genehmigt.

Vor der Kündigung war ich drei Jahre und drei Monate in einer Vollzeit-Beschäftigung (40 Stunden/Woche) tätig.

Wenn ich nun bei der Bundesagentur für Arbeit sage, dass ich zukünftig nur für Teilzeitstellen (z.B. 20 Stunden/Woche) bei der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen möchte, wird dann auch die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt?

Basis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist der Verdienst der letzten Jahre. Ist es deshalb unerheblich, ob ich mich zukünftig nur für Teilzeitstellen zur Verfügung stellen möchte?

Hätte es eine Bedeutung wenn ich ein ärztliches Attest vorlege, das belegt, dass ich aus gesundheitlichen Gründen keine Vollzeitstelle mehr wahrnehmen kann?

Antwort des Anwalts

Dem Arbeitsamt ist es letztlich egal, auf welche Stelle (Teilzeit oder Vollzeit) Sie sich bewerben. Für die Zahlung des Arbeitslosengeldes gibt es nur das Kriterium, ob Sie arbeitslos sind oder nicht.  Arbeitslos ist jeder, der weniger als 15 Stunden die Woche arbeitet und bereit und willens ist, mehr als 15 Stunden die Woche zu arbeiten.

Damit endet Ihre Arbeitslosigkeit, wenn Sie eine neue Stelle antreten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Bis zum Antritt dieser Stelle erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe.

Auch wenn es also nur darauf ankommt eine Arbeitsstelle von mindestens 15 Stunden zu suchen, empfehle ich Ihnen mit Ihrem Arbeitsberater dahingehend zu sprechen, dass er Ihnen auch Teilzeitstellen mit anbietet. Sie sollten sich sodann auf geeignete Teilzeitstellen bewerben. Soweit eine Bewerbung auf Vollzeitstellen unerlässlich ist, sollten Sie im Vorstellungsgespräch darauf hinweisen, dass Sie vorrangig eine Teilzeitstelle suchen – vielleicht lässt sich so auch eine als Vollzeitstelle ausgeschriebene Stelle umwandeln. Ansonsten erhalten Sie (folgenlos) eine Absage.

Ärztliche Atteste sollten Sie derzeit aus dem Spiel lassen, da sie ihre objektive Vermittelbarkeit und damit Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden könnten. Sie sollten darauf nur in dem unwahrscheinlichen Notfall zurückgreifen, dass Ihnen Ihr Arbeitslosengeld gestrichen worden ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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