Welche Gläubiger sind stets vorranging zu bedienen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben einen Mitarbeiter, der kurz vor der Verbraucherinsolvenz steht. Ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss eines Gläubigers liegt uns zur Zeit noch nicht vor.
Wir haben bis jetzt als erstes von einer Inkasso AG eines Gläubigers ein Anschreiben erhalten, wo uns mitgeteilt wurde, dass eine Sicherungsabtretung vorliegt. In der Drittschuldner-Auskunft haben wir der Inkasso AG dann den pfändbaren Teil von 40 Euro monatlich mitgeteilt. Anschliessend teilte uns die Inkassofirma mit, das alleine monatlich Verzugszinsen in Höhe von 42,00 € monatlich anfallen und somit würde also praktisch keine Tilgung der Schuldsumme erfolgen. Die Inkassofirma schlug dem Schuldner / unserem Mitarbeiter vor, monatlich zumindest die Rate des Kreditvertrages in Höhe von 110,35 zu überweisen, ansonsten würde der Gläubiger es vorziehen, die Forderung gerichtlich zu titulieren und einen Rechtsanwalt mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Unser Mitarbeiter gab diesem Vorschlag nicht statt und teilte mit, höchstens die 40 Euro pfändbaren Teil abzuführen.

In der Zwischenzeit bekamen wir ein zweites Schreiben eines anderen Gläubigers dem auch eine Sicherungsabtretung unseres Mitarbeiters vorlag und bat im Schreiben darum, monatlich den pfändbaren Teil abzuführen.

Unsere Frage ist nun, wer vorrangig bedient werden muss.

Der erste Gläubiger, der mind. einen höheren Betrag als 42 Euro möchte, da er ansonsten einen Anwalt mit der Zwangsvollstreckung beauftragt oder der zweite Gläubiger?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Lohnabtretung oder Pfändung den pfändbaren Teil an den Gläubiger zu zahlen. Zunächst zu dem Ansinnen des Gläubigers, daß der pfändbare Teil nicht reiche:
Angenommen es gäbe hier nur die eine Abtretung, hinsichtlich derer der Gläubiger meint, der pfändbare Teil reiche nicht aus, so wären Sie dennoch verpflichtet diesen an den Gläubiger zu zahlen, wenn er nicht schriftlich erklärt, daß er auf diesen Betrag verzichtet und Sie die Abtretung ignorieren können. Drohungen mit Anwalt und Zwangsvollstreckung nutzen ihm nichts, da auch dort nur der pfändbare Teil eingezogen werden kann. Hier soll offensichtlich lediglich Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt werden, damit er auf eigentlich pfändungsfreies Einkommen verzichtet. Mit einem gerichtlichen Titel könnte höchstens auf etwaiges Vermögen des Arbeitnehmers zugegriffen werden. Als Arbeitgeber dürfen Sie höhere Zahlungen nur vornehmen, wenn Sie von dem Arbeitnehmer ein schriftliches Einverständnis bzw. den Auftrag dazu haben.
Nun zu dem Problem, wenn mehrere Abtretungen und später vielleicht auch noch gerichtliche Pfändungsbeschlüsse eingehen.
Die Reihenfolge ergibt sich aus § 804 Absatz 3 Zivilprozessordnung. Dort heißt es:
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Diese Regelung wird als Prioritätsprinzip oder Windhundprinzip bezeichnet und gilt auch bei Abtretungen. Geht bei Ihnen nur eine Abtretung oder nur ein Pfändungsbeschluß ein, gibt es kein Problem, Sie errechnen den pfändbaren Betrag und zahlen diesen an den Gläubiger. Meistens folgt einer Abtretung aber noch eine weitere - wie in Ihrem Fall - oder es kommen noch gerichtliche Pfändungsbeschlüsse dazu. Dann gilt folgendes:

  1. Reihenfolge zwischen mehreren Lohnabtretungen:
    Bei einer Lohnabtretung gilt das Ausstellungsdatum der Abtretung als Datum für die Reihenfolge. Erhält ein Arbeitgeber beispielsweise eine zweite Lohnabtretung, die früher als die erste datiert ist, muss der Arbeitgeber ab sofort die zweite Lohnabtretung bedienen. Bei den Abtretungen spielt das Eingangsdatum beim Arbeitgeber für die Reihenfolge keine Rolle. Der Arbeitgeber hat lediglich das Recht, solange auf eine spätere Abtretung zu zahlen, wie er von der früheren noch nichts weiß.
  2. Reihenfolge zwischen Lohnabtretung und Lohnpfändung:
    Bei der Lohnpfändung gilt der Posteingang des Gerichtsbeschlusses beim Arbeitgeber als Stichtag für die Reihenfolge. Bei der Lohnabtretung gilt das Datum der Abtretung. Eine später eingehende Lohnabtretung kann also die bestehende Lohnpfändung aushebeln, wenn die Unterschrift unter der Lohnabtretung vor dem Eingangsdatum der Lohnpfändung liegt.

Die Zahlungen sind solange an den ersten Gläubiger zu leisten, bis der gepfändete bzw. abgetretene Betrag, einschließlich Kosten und Zinsen, abgetragen ist.
Als Arbeitgeber sind Sie also gezwungen, gewissermaßen eine Liste zu führen, wer als nächstes Geld bekommen wird, wenn diverse Abtretungen und Pfändungen eingehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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