Urlaub mehrere Wochen am Stück beantragen - Handy bei der Arbeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Urlaubsrecht: Meine Partnerin muss in jedem Quartal eine Woche Urlaub nehmen und ihren Jahresurlaub im Sommer beträgt auch nur eine Woche. Desweitern kam eine Anweisung raus, das Handy´s vor Dienstbeginn abzugeben sind. Ist dies Rechtens?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Die Gewährung von Erholungsurlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und nach der arbeitsvertraglichen Regelung. Der Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage gerechnet auf eine sechs Tage Woche, damit vier Wochen im Jahr. Der Arbeitsvertrag kann mehr Urlaub vorsehen, nicht jedoch weniger.

Nach § 7 Absatz 1 BUrlG sind bei der Gewährung von Urlaub die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, „dringende betriebliche Belange“ stehen entgegen. Solche Belange wären etwa in der Buchhaltung eine Firma die Erstellung des Jahresabschlusses oder ähnliches. Für solche wird dann in der Regel eine Urlaubssperre verhängt.

Was Sie im Betrieb ihrer Freundin beschreiben kann allerdings mit dringenden betrieblichen Belangen nicht erklärt werden. Quartalsweise eine Woche Urlaub nehme zu müssen deutet eher auf Defizite in der Betriebsorganisation hin als auf dringende betriebliche Gründe, denn wie sollen diese quartalsweise auftreten.

Hinzu kommt, dass nach § 7 Absatz 2 BUrlG der Urlaub in der Regel zusammenhängend zu gewähren ist. Das bedeutet eigentlich, dass der Arbeitnehmer gehalten ist, den Urlaub auf einmal zu nehmen. Die Splittung des Urlaubes ist die Ausnahme. Mit anderen Worten, Ihre Freundin kann darauf bestehen, mehre Wochen am Stück Urlaub zu erhalten.

Hinsichtlich des Handys, das bei Dienstbeginn abzugeben ist, ist folgendes zu sagen. Es ist Ihrer Freundin unbenommen, das Handy freiwillig abzugeben. Keinesfalls aber kann der Arbeitgeber von ihr verlangen, dass Sie das Handy abzugeben hat. Der Arbeitgeber kann eine Arbeitsanweisung dahingehend formulieren, dass dem Arbeitnehmer das Telefonieren und das Schreiben von Textnachrichten während der Arbeitszeit untersagt ist und kann bei Verstößen gegen eine solche Anweisung möglicherweise auch eine Abmahnung aussprechen, keinesfalls aber kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, wenn Ihre Freundin sich weigert, das Handy abzugeben.

Es ist natürlich kompliziert, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Rechte dieser Art durchzusetzen. Dennoch sollte Ihre Freundin versuchen, zumindest einmal zwei oder drei Wochen am Stück Urlaub zu beantragen bzw. das Handy einfach nicht abzugeben. Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürften daraus nicht entstehen. Wenn doch, kann hiergegen vor dem Arbeitsgericht vorgegangen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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