Überstunden bei 400-Euro-Job?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und habe die Möglichkeit eines Zuverdienstes von 400,-€/Monat, zweimalig/Jahr 800,-€/Monat.
In meinem Minijob (400,- €/Monat) fallen regelmäßig Überstunden an, die bisher entweder durch "abbummeln" abgebaut wurden oder auch durch o.g. 800,- €-Regelung abgegolten, also ausgezahlt, wurden.
Mein Arbeitgeber behauptet nun, die Bezahlung der Überstunden hätte der Gesetzgeber ab sofort unterbunden, es wäre also für Mitarbeiter (Rentner) auf 400,- €-Basis nicht mehr möglich, für fest angestellte Mitarbeiter jedoch kein Problem.
Meine Frage: Entspricht dies den Tatsachen und wo kann ich das nachlesen bzw. finde die entsprechenden Gesetzestexte.

Antwort des Anwalts

Es ist nicht richtig, dass die Bezahlung von Überstunden für Mitarbeiter auf 400 € - Basis per Gesetz verboten ist. Durch Überstunden kann es jedoch dazu kommen, dass kein 400 €-Job mehr vorliegt, sondern ein normales versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, der Arbeitgeber also normale Sozialabgaben abführen muss. Das will kaum ein Arbeitgeber und daher kommt vermutlich seine Behauptung.
Gesetzlich geregelt ist die geringfügige Beschäftigung in § 8 SGB IV, welcher auszugsweise wie folgt lautet:
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
    (2)[1] 1 Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2 Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3 Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird.[2] [bis 10.08.2010: Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.] 4Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

Damit Überstunden geleistet werden können und zugleich die geringfügige Beschäftigung erhalten bleibt, müssen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit getroffen werden. Ausgangspunkt ist dabei die Berechnung eines Stundenlohns und der somit innerhalb der 400 € abzuleistenden monatlichen Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer dann eine Gleitzeitvereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ab, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, monatliche Überstunden auf- und abzubauen.
Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Betrachtung davon ausgeht, dass das Arbeitszeitkonto zum Ende des maßgebenden Zeitjahrs maximal so viele Stunden Restguthaben enthalten wird, dass diese Stunden einem Betrag von 400 € entsprechen, ist der Arbeitnehmer versicherungsfrei, weil das durchschnittliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt.

Das Gesetz sagt – seit Langem unverändert -, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht 400 € pro Monat übersteigt. Die Arbeitsstunden spielen für die Einordnung als geringfügige Beschäftigung also keine Rolle. Weiterhin ist unverändert anerkannt, dass maximal in zwei Monaten pro Jahr mehr als 400 € verdient werden können, wenn die Mehrarbeit unvorhersehbar war, die zu dem höheren Vergütungsanspruch führt.
Regelmäßige Überstunden durften noch nie vergütet werden, ohne dass der Status des versicherungsfreien Minijobs verloren ging. Sollten also tatsächlich regelmäßig die Überstunden anfallen und sieht der Chef keine Möglichkeit, das Ganze so zu gestalten, dass man z. B. einen Monat frei hat, um auf den Durchschnittsverdienst von 400 € pro Monat zu kommen, dann sollten keine Überstunden mehr geleistet werden, denn dadurch würde man praktisch umsonst arbeiten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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