Sperrung durch das Arbeitsamt bei nichtabgeschlossener Ausbildung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Freundin meines Sohnes wurde durch die Bäckerei T. zum Ende ihrer offiziellen Ausbildungszeit per Auflösungsvertrag entlassen. Leider hat sie allerdings die theoretische Prüfung nicht bestanden, nur den praktischen Teil. Somit ist sie jetzt zwar arbeitslos, muß aber noch 1/2 Jahr die Berufsschule besuchen, und ihre Ausbildung zu beenden. Das Arbeitsamt hat sie nun für 12 Wochen gesperrt. Besteht eine Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen? Oder zahlt das Job Center diesen fehlenden Betrag? Beantragt wurde ALG 1 (gesperrt für 12 Wochen) und ALG 2 (mit 495,- Euro bewilligt).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Leistungen nach dem SGB III (ALG I) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II) schließen sich nicht gegenseitig aus. Auch der Bezieher von ALG I kann, sofern die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Deckung seines Bedarfs nicht ausreichend ist, ergänzend ALG II beziehen, sofern sonstige Einkünfte und vor allem die Vermögensverhältnisse nicht ausreichend sind.

Grundsätzlich besteht bei der Freundin Ihres Sohnes die Möglichkeit, ALG I zu beziehen, da diese in einem Zeitraum von 2 Jahren, vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung rückwirkend betrachtet, in einem Zeitraum von insgesamt 12 Monaten in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war und somit den Anspruch auf Leistungen nach SGB III erworben hat.

Diese Leistung ist jedoch gem. § 144 SGB III durch den Ausspruch einer Sperrzeit nicht zur Auszahlung fällig. Man spricht hier vom Ruhen des Anspruches auf ALG I durch Sperrzeit.

Die Freundin Ihres Sohnes hat selbstverständlich die Möglichkeit, gegen die Anordnung einer Sperrzeit Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Dem Grunde nach muss sie darlegen, dass die Sperrzeit nicht hätte verhangen werden dürfen. Die Sperrzeit nach § 144 SGB III wird als Regulierungsinstrumentarium verhangen, um dem Arbeitslosen die Folgen einer selbst verursachten Arbeitslosigkeit (z. Bsp.: durch eine Eigenkündigung, durch eine veranlasste außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers oder eben auch durch eine Aufhebungsvereinbarung u. a.) aufzuzeigen, mithin also das mutwillige Herbeiführen der Arbeitslosigkeit im Hinblick auf den Bezug von ALG I zu erschweren. Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages ist dem Grunde nach eine mutwillige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, eine Ausnahme wird nach der Rechtsprechung nur für den Fall gemacht, indem der Arbeitgeber kundgetan hat, dass, sollte der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, er ohnehin mit dem Ausspruch einer Kündigung rechnen müsse. Nur wenn dies der Fall ist und ggf. durch die Freundin Ihres Sohnes bewiesen werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die Sperrzeit aufgehoben wird.

Während der Zeit der Sperrzeit erhält die Freundin Ihres Sohnes kein ALG I, hat aber die Möglichkeit ALG II zu beziehen. Das ALG II ist i. H. v. 495,00 Euro bewilligt worden. Während der Sperrzeit kann der Arbeitslose Anspruch auf ALG II haben, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Arbeitslose hat also, wenn er kein ALG I bekommt und sonstige Einkommen und Vermögen nicht vorhanden sind, immer die Möglichkeit, ALG II zu beantragen und zu beziehen. Allerdings erhält er gem. § 31 SGB II nur ein um 30 % abgesenktes ALG II. Die Kürzung ist auf die Dauer der Sperrzeit beschränkt. Mithin ist auf Ihre Frage hin zu antworten, dass das ALG II zwar bezogen werden kann, allerdings nicht in voller Höhe und schon gar nicht in Höhe eines möglicherweise bestehenden ALG I-Anspruches, da es nicht Aufgabe des ALG II ist, den Ausfall des ALG I auf Grund einer Sperrzeit zu kompensieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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