Sperrfrist bei Agentur für Arbeit bei Jobwechsel mit Frist?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe ich von Seiten der Arbeitsagentur für Arbeit mit Sperrfristen oder anderen Nachteilen zu rechnen, wenn ich mein Arbeitsverhältnis, wie folgt gestalte:

Ich bin zur Zeit in einem normalen unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Wenn ich dieses Arbeitsverhältnis nun kündige und unmittelbar danach ein neues, befristetes (ca. vier Monate) Arbeitsverhältnis aufnehme: Habe ich am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Problemen zu rechnen? Es könnte ja sein, dass ich dann arbeitslos bin. Habe ich von Seiten der Arbeitsagentur für Arbeit mit Sperrfristen oder anderen Nachteilen zu rechnen, wenn ich mein Arbeitsverhältniss, wie folgt gestalte?

Ich bin zur Zeit in einem normalen unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Wenn ich dieses Arbeitsverhältnis kündige und unmittelbar danach ein neues Arbeitsverhältnis aufnehme, welches jedoch befristet ist (ca. vier Monate). Am Ende dieses befristeten Arbeitsverhältnisses könnte es ja sein, dass ich arbeitslos bin. Habe ich mit Problemen zu rechnen?Habe ich von Seiten der Arbeitsagentur für Arbeit mit Sperrfristen oder anderen Nachteilen zu rechnen, wenn ich mein Arbeitsverhältnis, wie folgt gestalte?

Ich bin zur Zeit in einem normalen unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Wenn ich dieses Arbeitsverhältnis nun kündige und unmittelbar danach ein neues, befristetes (ca. vier Monate) Arbeitsverhältnis aufnehme: Habe ich am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Problemen zu rechnen? Es könnte ja sein, dass ich dann arbeitslos bin.

Antwort des Anwalts

Genau lässt es sich natürlich nie sagen, ob Sie Probleme bekommen werden, da die zukünftige Situation immer nicht vorhersehbar ist und man meist auch nicht weiss, wie der individuelle Sachbearbeiter beim Jobcenter auf Ihre Situation reagieren wird.
Meist jedoch ist in dem von Ihnen geschilderten Fall mit einer Sperrfrist durch das Jobcenter von maximal 3 Monaten oder kulanzweise auch mit einem kürzeren Zeitraum zu rechnen, weil immer der Vorwurf erhoben wird, dass Sie sich mit der Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für die Annahme eines derart kurzen befristeten Arbeitsverhältnisses bewusst in die Arbeitslosigkeit begeben haben. Deshalb ist grundsätzlich davon abzuraten.
Dies wäre argumentativ nur zu entkräften, wenn Ihnen bereits jetzt vor Annahme des Arbeitsverhältnisses ein danach folgender unbefristeter Vertrag in Aussicht gestellt worden ist und Sie es auf Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz, aus welchen Gründen auch immer, nicht länger aushalten. Dies würde ich aber mit Ihrem Sachbearbeiter bereits besprechen und damit den Arbeitsplatzwechsel gezielt „vorbereiten“. In der Hoffnung, dass es damit nicht zu einer Sperre kommt, falls das neue Arbeitsverhältnis nach 4 Monaten nicht verlängert wird. Sollten Sie noch keinen Sachbearbeiter bei m Jobcenter haben, wird Ihnen auf Nachfrage jemand zugewiesen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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