Schwanger in der Probezeit - Kündigung möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin im Gesundheitswesen tätig (in einem ambulanten Intensivpflegedienst) und habe diese Stelle angetreten am 06.12.11 und habe eine Probezeit von 6 Monaten. Nun habe ich erfahren das ich schwanger bin und habe Angst dies meinem Arbeitgeber mitzuteilen bzw. Angst vor einer Kündigung. In dieser Anstellung werde ich ein Beschäftigungsverbot bekommen da ich nicht arbeiten darf weil ich eine Riskioschwangerschaft habe.

Nun meine Frage an Sie: darf mich der Arbeitgeber kündigen in der Probezeit bzw. und im Beschäftigungsverbot?

Antwort des Anwalts

Für den Fall, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit sechsmonatiger Probezeit vereinbart wurde, können Sie unbesorgt sein. § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) enthält ein Kündigungsverbot für Kündigungen durch den Arbeitgeber und gilt auch während der Probezeit. Allein, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam befristet abgeschlossen wurde, ist eine Kündigung möglich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Demzufolge, auch um die werdende Mutter vor gefährdender Tätigkeit zu schützen, besteht gem. § 5 MuSchG eine unverzügliche Mitteilungspflicht der Schwangeren. Diese Mitteilung kann zunächst mündlich gegenüber dem Arbeitgeber bzw. bei größeren Unternehmen gegenüber der Personalabteilung getätigt werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers besteht die Pflicht, ein Attest des Arztes oder einer Hebamme über die vorliegende Schwangerschaft beizubringen. Etwaige hierfür entstehende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Diese Mitteilung kann auch noch binnen 14 Tagen nach einer ausgesprochenen Kündigung nachgeholt werden.
Das Mutterschutzgesetz schützt vor jeder Kündigung, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher, unabhängig von der Größe des Betriebes.

Sollte aufgrund der Art Ihrer Tätigkeit und der nach Ihren Angaben bestehenden Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, so besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das sich gem. § 11 MuSchG nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate vor dem Monat des Schwangerschaftsbeginns richtet. Hat das Arbeitsverhältnis kürzer gedauert, ist der kürzere Zeitraum ausschlaggebend. In Ihrem Fall, in dem die Kenntnis mit dem ersten Arbeitstag zusammenfällt, wäre meines Erachtens aufgrund der vereinbarten Vergütung das Mutterschaftsgeld zu berechnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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