Schmerzensgeld nach Unfall erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter (12 Jahre alt) wurde am Sonntag von einem Jugendlichen mit dem Fahrrad so unglücklich angefahren (sie war zu Fuß unterwegs), dass sie sich den Knöchel gebrochen hat. Sie kam ins Krankenhaus und wurde am Montag operiert, bekam Stifte eingesetzt und darf die nächsten vier Wochen nicht auftreten. Sie wird morgen wahrscheinlich aus dem KH entlassen.
Meine Frau arbeitet selbstständig als Fitness-Trainerin und hat seit Sonntag bis einschließlich Donnerstag diese Woche einige Stunden absagen müssen da sie viel Zeit zur Betreuung im Krankenhaus verbringt.
Ihr Verdienstausfall ist ungefähr 300 Euro, Ich selbst nehme diese Woche drei Tage Urlaub um unsere anderen zwei Kinder und den Haushalt zu versorgen.
Hat es Sinn etwas in Richtung Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Heilungskosten zu unternehmen und tragen etwaige Kosten die Versicherungen (Kranken- oder Haftpflichtversicherung der Eltern des Radfahrers)?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Grundsätzlich kommt es darauf an, wie es zu dem Unfall kam. Ich gehe davon aus, dass der Radfahrer der Unfallverursacher war. Insoweit ist er auch für den entstandenen Schaden verantwortlich. Dies kann für den Unfallverantwortlichen und wird sehr teuer werden, da auch die Krankenkasse Ihrer Tochter den Unfallverursacher in Regress nehmen wird. Sollten die Eltern des Unfallverursachers eine Privathaftpflichtversicherung haben, ist die Angelegenheit darüber gedeckt. Sie sollten auf keinen Fall auf Ansprüche verzichten oder etwa diese gar nicht erst geltend machen.

Ihre Tochter hat in jedem Fall Anspruch auf Schmerzensgeld, §§ 253 BGB, 11 Abs. 2 StVG. Wie hoch dieses zu bemessen ist, hängt von der tatsächlichen Dauer der Erkrankung und gesundheitlichen Einschränkung sowie auch von etwaigen Spätfolgen ab. Aus der groben Schilderung der Verletzung würde ich ein Schmerzensgeld von wenigstens 2.000 EUR für angemessen halten. Dies ist allerdings lediglich eine grobe Einschätzung, da mir kein ärztliches Attest vorliegt und die Heilung noch nicht abgeschlossen ist. Insoweit kann ich Ihnen zur Dokumentation der Verletzung und des Heilungsverlaufes nur anraten, nach dem Krankenhausaufenthalt regelmäßige Arztbesuche wahrzunehmen, damit das ärztliche Attest bei Abschluss umfassend erstellt werden kann.

Sollten Sie über das Schmerzensgeld mit der Haftpflichtversicherung einen Vergleich schließen, so müssen Sie darauf achten, dass Sie klarstellen, dass der Vergleich etwaige Spätfolgen, künftige Behandlungen, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen nicht erfasst, sondern Ihrer Tochter diese Ansprüche erhalten bleiben.

Mit dem Verdienstausfall wird es einigermaßen schwierig werden, diesen durchzusetzen. Dies wird im Ergebnis wohl aufgrund des Alters Ihrer Tochter eher nicht durchsetzbar sein, da der Anspruch i.d.R. voraussetzt, dass nach ärztlichem Attest erforderlich ist, dass die Eltern der Arbeit fernbleiben, um das Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, niemand sonst diese Aufgabe wahrnehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sollte der Junge über seine Eltern haftpflichtversichert sein, können Sie jedoch versuchen, jedenfalls den Verdienstausfall Ihrer Frau durchzusetzen.

Besteht keine Haftpflichtversicherung, so ist der Verletzer derjenige, gegen den sich der Anspruch richtet. Der Erfolg ist letztlich von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bzw. der seiner Eltern abhängig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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