Samstagsarbeit ohne vertragliche Grundlage: Rechtens oder nicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter arbeitet bei einem Augenarzt (Telefonzentrale)

In ihrem Arbeitsvertrag steht:

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden in der Woche.
Sie ist von Montag bis Freitag zu erbringen.

Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit richten sich unter Berücksichtigung der Sprechstunden und gegebenfalls des Notfalldienstes nach den Erfordernissen des MVZ der Praxis des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber behält sich ausdrücklich vor, Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit zu ändern.

Muß sie ohne neuen Vertrag Samstagsarbeit akzeptieren ?

Antwort des Anwalts

Hält man sich an den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrages Ihrer Tochter, muß sie keine Wocheendarbeit, auch nicht nur Samstagarbeit leisten. Der Arbeitgeber hat sich selbst beschränkt, indem er die Arbeitszeit von der Zeit her (37 Stunden) und von den Arbeitstagen her (Montag bis Freitag) genau eingegrenzt hat. Zugestehen wird man ihm müssen, daß er medizinisch gebildete
Assisstentinnen oder Assistenten im Notfall, aber auch nur in einem solchen außerhalb der vorgegebenen Zeiten um ihren Einsatz bitten darf. Ansonsten muß er sich jedoch an die Vereinbarungen halten, die er selbst als Autor des Vertragstextes und als Arbeitgeber mit dem entsprechenden Weisungsrecht vorgegeben hat.
Indem sich der Arbeitgeber allerdings vorbehalten hat, Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit zu ändern, hat er sich das ihm nach dem Arbeitsrecht ohnehin zustehende Direktionsrecht ausdrücklich reserviert und die Arbeitnehmerinnen müssen sich ggfls. andere
Arbeitszeiten vorschreiben lassen. Allerdings bedarf es hierzu einerseits ihrer Zustimmung, andererseits überzeugender und nachvollziehbarer Gründe. Mit dem Vorbehalt ist nicht etwa der Willkür oder Laune des Arbeitgebers Tür und Tor geöffnet. Verträge sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszulegen, nicht nach diktatorischen selbstherrlichen Vorschriften zu gestalten. Kein Arbeitsgericht wird Willkürakte eines Arbeitgebers akzeptieren.
Aus meiner Sicht gibt es für einen Augenarzt kein Behandlungsbedürfnis an einem Samstag, abge-
sehen von einem evtl. eingerichteten Wochenend-Notdienst. Daher besteht erst recht kein Anlaß, den Samstag etwa in die normale Arbeitszeit einzubeziehen. Dies würde ich, aber auch jedes Arbeitsgericht als Schikane beurteilen. Unser Gesellschaftsleben ist auf ein arbeitsfreies
Wochenende eingerichtet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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