Rückwirkende Gehaltsanpassung möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 2002 Privat Krankenversichert und habe seit 2011 eine BAV in Höhe von 370€ abgeschlossen.?Leider wurde mir bei Abschluss nicht mitgeteilt, das sich mein Bruttoeinkommen eben genau um diesen Betrag vermindert.?Dieser Sachverhalt ist mir erst seit kurzem bekannt.?Diesbezüglich habe ich nun meine Jahresgehälter der Jahre 2011/2012/2013 überprüft in Bezug auf die besondere JAEG.? Hier musste ich feststellen, das ich in 2011 trotz Abzug der BAV noch passend verdient habe. Allerdings in den Jahren 2012 und 2013 nicht mehr.?Eine Sozialversicherungsprüfung bei meinem AG hat bisher (Gott sei Dank) noch nicht stattgefunden.?Da ich aber in den den Jahren 2012 und 2013 die Beiträge zur BAV immer noch (in Unkenntnis) in meinem Jahresbrutto gewähnt hatte, dachte ich auf der sicheren Seite zu sein. Deshalb wollte ich mich jetzt (zum Jahreswechsel) per Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Grund sollte die erneute Erhöhung der JAEG in 2014 sein und somit ein Einkommen das ich nicht mehr erreichen kann.
Per Anfrage bei der PKV in Bezug auf die BAV sagte man mir, das bis zu einer Höhe von 4% der BBG max. in eine BAV eingezahlt werden kann. Diese Beträge sind Steuer und Sozialabgaben frei. Zusätzlich noch bis max. 1800€ aufs Jahr, dieser Betrag ist allerdings nur noch Steuerfrei und somit Sozialabgabenpflichtig.
Da mein Vertrag der BAV ohne Dynamik ist und fortwährend bei 370€ verbleibt, könnte ich meinem Steuerpflichtigen Brutto noch die Differenz zwischen den 370€ und den 4% der BBG hinzu addieren und hätte dann das Sozialversicherungspflichtige Brutto das für die JAEG heran gezogen wird.
Aber selbst wenn ich diese Differenz hinzu addiere, bleibe ich in 2012 und 2013 unterhalb der JAEG !!!

Nun zu meiner Fragen:?1) Kann mein AG für 2012 und 2013 (in Form einer rückwirkenden Gehaltsnachzahlung oder ähnlichem)mein Gehalt so korrigieren das es in Bezug auf die besondere JAEG passend ist?
2) Falls das möglich sein sollte, dürfte doch einer Befreiung aus der GKV nichts mehr im Wege stehen, da die Zahlen dann ja in Ordnung wären, oder?
3) Falls nur noch 2013 korrigiert werden dürfte, wäre ja nach wie vor noch eine Lücke in 2012 vorhanden. Falls das bei einer noch kommenden SV Prüfung dem Prüfer auffallen sollte, könnte unter diesen Umständen eine bereits erfolgte Befreiung von der GKV (aufgrund der Korrektur und des damit passenden Verdienstes für die JAEG 2013) rückgängig gemacht werden, bzw. angefochten werden und ich wäre dann wieder GKV versichert?
4) Falls nur noch 2013 korrigiert werden kann, müsste dann mein Chef (falls es bei einer SV Prüfung auffällt und ich meine Befreiung ab 2014 hätte) nur für 2012 oder auch noch zusätzlich für 2013 die Beiträge für die GKV und die PV nachträglich entrichten?

Antwort des Anwalts

1) Kann mein AG für 2012 und 2013 (in Form einer rückwirkenden Gehaltsnachzahlung oder ähnlichem)mein Gehalt so korrigieren das es in Bezug auf die besondere JAEG passend ist?

Rückwirkende Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen müssen auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Arbeitnehmern angerechnet werden. Allerdings werden sie in Bezug auf die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht im Jahr, für das sie gezahlt werden, berücksichtigt, sondern in dem Jahr, in dem sie entstanden sind. Dies bedeutet:
Nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung müssen rückwirkende Erhöhungen des Entgelts dem Kalenderjahr zugerechnet werden, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Wirkt also eine Lohnerhöhung zum Beispiel bereits ab einem Zeitpunkt eines Vorjahres, ist der Anspruch nicht bereits im Vorjahr entstanden, sondern erst mit der Lohnerhöhung. Folglich wird das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt des Vorjahres nicht tangiert und somit auch nicht rückwirkend verändert. Die Lohnerhöhung kann dementsprechend komplett nur bei der Ermittlung des tatsächlichen Jahresarbeitsentgelts im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Änderung ist daher nicht möglich, weder für 2012 noch 2013.

2) Falls das möglich sein sollte, dürfte doch einer Befreiung aus der GKV nichts mehr im Wege stehen, da die Zahlen dann ja in Ordnung wären, oder? Siehe Antwort oben.

4) Falls nur noch 2013 korrigiert werden kann, müsste dann mein Chef (falls es bei einer SV Prüfung auffällt und ich meine Befreiung ab 2014 hätte) nur für 2012 oder auch noch zusätzlich für 2013 die Beiträge für die GKV und die PV nachträglich entrichten?

Bei einer SV-Prüfung ist nur im begrenztem Umfang ist ein nachträglicher Einbehalt Ihrer Arbeitnehmeranteile durch Ihren Arbeitgeber möglich und zwar ein Einbehalt für 3 Abrechnungszeiträume

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Versichertenanteile für die letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume nachträglich einbehalten. Wird also z. B. bei der Lohnabrechnung für den Mai ein unterbliebener Beitragsabzug festgestellt, können mit der Mai-Abrechnung noch die Arbeitnehmeranteile für die Monate April, März und Februar einbehalten werden. Darüber hinaus, also für mehr als 3 Abrechnungszeiträume zurück, ist der nachträgliche Einbehalt nur in sehr eng begrenztem Rahmen möglich.

Bei längeren Zeiträumen ist dies nur ohne Verschulden des Arbeitgebers möglich.
Der Einbehalt muss dazu ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sein. Ein bloßes Versehen reicht dazu nicht aus. Wenn in Zweifelsfällen über die Beurteilung der Versicherungs- oder Beitragspflicht keine Auskunft bei den Einzugsstellen eingeholt wird, liegt bereits ein Arbeitgeberverschulden vor. Die Regelung greift dagegen bei einer falschen Auskunft vom Versicherungsträger oder wenn der Arbeitnehmer falsche oder unvollständige Angaben z. B. im Personalfragebogen macht (Verletzung der Mitwirkungspflichten). Da hier wohl ein Versehen vorliegt, können sie derzeit nur für das letzte Quartal 2013 herangezogen werden.
Nur bei Verletzung der Mitwirkungspflichten Ihrerseits bestünden noch Ansprüche Ihres Arbeitgebers. Denn bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Arbeitnehmer besteht für den Arbeitgeber ein Rückgriffsrecht auch außerhalb der Entgeltabrechnung. Das ist selbst bei bereits beendetem Beschäftigungsverhältnis noch zulässig. Dies liegt hier aber nicht vor. Für die korrekte Abrechnung ist allein der Arbeitgeber verantwortlich und diesem waren alle Tatsachen bekannt.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber allerdings keine weitere Möglichkeit, die Arbeitnehmeranteile vom Beschäftigten einzufordern. Das gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder Zahlungen von Arbeitsentgelt nicht mehr anfallen.

Aus Systemgründen erst jetzt,

3) Falls das bei einer noch kommenden SV Prüfung dem Prüfer auffallen sollte, könnte unter diesen Umständen eine bereits erfolgte Befreiung von der GKV (aufgrund der Korrektur und des damit passenden Verdienstes für die JAEG 2013) rückgängig gemacht werden, bzw. angefochten werden und ich wäre dann wieder GKV versichert?

Sie sind in den Jahren 2012 und 2013 versicherungspflichtig gewesen. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nicht mehr möglich. Ich weiß es ist bitter, aber ich würde in Ihrem Fall sofort die GKV informieren, sonst wirft man Ihnen noch einen SV-Betrug vor. Da Sie nun Kenntnis von der Angelegenheit haben, kann Ihr Arbeitgeber dann für in Zukunft anfallende GKV-Beiträge bei einer SV-Prüfung von Ihnen zurückverlangen, da bei eine Befreiung nunmehr nicht möglich ist und, sollten Sie diese sich wahrheitswidrig erschleichen, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers vorliegt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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