Privatdarlehen - Reichen WhatsApp-Nachrichten zur Schuldanerkennung aus?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Ex-Freund schuldet mir Geld. Darüber, dass ich ihm etwas geliehen habe gibt es aber keinerlei schriftliche Quittungen. Er versprach mir, das Geld in Raten zurückzuzahlen. Er hat einmal einen Betrag von 300 Euro abgezahlt, der Rest ist aber noch offen. Es handelt sich insgesamt um einen Betrag von 748 Euro. Es gibt darüber eine WhatsApp-Korrespondenz, in der ich fragte, wie er denn plane, den Betrag zurückzubezahlen. Seine Antwort war darauf, dass er zahlt, wenn er das Geld hat. Das war im September 2015.

Im Dezember habe ich ihm per Einschreiben einen Brief geschickt mit einer Frist zur Rückzahlung bis 15. Januar 2016. Es gab weder eine Reaktion noch eine Zahlung. Gibt es eine Chance, das Geld von ihm einzufordern? Reicht diese WhatApp-Korrespondenz als eine Art Zugeständnis seinerseits?

Antwort des Anwalts

Sie haben sich wegen des Darlehens an Ihren damaligen Freund an mich gewandt. Wie Sie richtig erkannt haben, bestehen erhebliche Beweisprobleme.

Allerdings kann Ihnen die WhatsApp-Korrespondenz durchaus weiter helfen:

Information
Das Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, durch den das Bestehen einer Schuld anerkannt wird (§ 781 BGB). Zu unterscheiden ist das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis stellt nur eine bestimmte Schuld (z.B. der Höhe nach) fest, die Schuld besteht aber bereits schon vorher.

Sinnvoll ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn Unstimmigkeiten bezüglich der Schuld bestehen. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis verdeutlicht somit nur die ohnehin bestehende Schuld und bedarf keiner Form. Wenn auf Zahlung geklagt wird, gibt das deklaratorische Schuldanerkenntnis keinen Anspruch, sondern lediglich das Rechtsverhältnis, welches dem Anerkenntnis zugrunde liegt.

Durch das konstitutive Schuldanerkenntnis wird eine neue abstrakte Schuld geschaffen, die von dem Grund der Schuld unabhängig ist. Vorgeschrieben ist die Schriftform. Wenn auf Zahlung geklagt wird, ist neben dem ursprünglichen Rechtsverhältnis auch das Schuldanerkenntnis Anspruchsgrundlage.

Ob ein echtes (konstitutives) Schuldanerkenntnis vorliegt oder nur ein deklaratorisches, ist eine Frage der Auslegung. Im Zweifel ist jedoch eher nicht davon auszugehen, dass ein echtes Schuldanerkenntnis vorliegen soll, da es weiterreichende Konsequenzen haben kann.

Die WhatsApp-Nachricht erfüllt zwar nicht die Schriftform, aber es reicht für ein deklaratorisches Anerkenntnis aus. Hierfür ist die Schriftform nIcht erforderlich.

Ich würde Ihnen daher dazu raten, einen entsprechenden Mahnbescheid zu erwirken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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