Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses beim Arbeitgeber

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann ein Arbeitgeber (hier: gemeinnütziger Verein) verlangen, dass alle Mitarbeiter ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Dabei ist ein Großteil der Arbeitnehmer schon viele Jahre in dem Verein tätig. Wenn ja, worauf basiert diese Vorgabe?
Ist es ein gesetzlicher Akt? Kann man sich dagegen verwehren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Der Arbeitgeber hat natürlich ein Interesse daran, möglichst viel über den Arbeitnehmer zu erfahren, bevor er ihn einstellt. Insbesondere eine mögliche kriminelle Vergangenheit ist für viele Arbeitgeber von Interesse. Auf diese Weise hofft der Arbeitgeber, die richtige Bewerberauswahl treffen zu können. Rechtliche Zulässigkeit sowie Rechtsfolgen rechtswidriger Background-Checks wurden bislang noch wenig beleuchtet.
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sämtliche Informationen durch Befragen des Arbeitnehmers erlangen. Allerdings wird das Fragerecht durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers begrenzt. Der Arbeitgeber darf alle Fragen stellen, die in einem sachlichen und inneren Zusammenhang mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz stehen und für die Tätigkeit im Unternehmen von Bedeutung sind.

Die Überprüfung einer möglichen kriminellen Vergangenheit des Arbeitnehmers kann grundsätzlich durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erfolgen. Ein eigener Anspruch des Arbeitgebers auf Vorlage des Führungszeugnisses gegen die zuständige Behörde besteht nicht. Ob der Arbeitgeber vom Bewerber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen kann, ist nach der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Frage nach Vorstrafen des Bewerbers ebenfalls äußerst fraglich. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu zwei Kriterien auf.
Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich keine Vorstrafen offenbaren, die gemäß Paragraph 32 BZRG nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind oder für die gem. Paragraph 51 BZRG ein Verwertungsverbot besteht.
Im Übrigen kann der Arbeitgeber nur nach Vorstrafen fragen, die für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung sind.
Daraus ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des BAG zu folgern, führt dies dazu, dass man eine Anforderung des Führungszeugnisses als unzulässig ansehen muss, da dort sämtliche Strafen enthalten sind, das heißt auch solche die zum Anstellungsverhältnis keinerlei Bezug haben.

Daher sehe ich hier keine Berechtigung des Arbeitgebers, die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen, da dies einen unzulässigen Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht darstellen würde. Lassen Sie sich vom Arbeitgeber doch einmal erläutern, welche Informationen er damit erlangen will, welche angeblichen Vorstrafen für das Arbeitsverhältnis relevant sein sollen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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