Minijob ohne Kürzung der Witwenrente

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Verwandte ist seit 1.1.86 verwitwet. Seit 1.4.2005 Rentnerin mit 61 Jahren. Neben der reduzierten Altersrente wird eine Witwenrente bezogen, die bis 30.3.2005 wegen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit weitestgehend ausgesetzt war. Seit dem 1.4.2005 wird eine geringfügige Beschäftigung - angemeldet bei der Knappschaft - auf € 350.- später 400.-- Basis ausgeübt.
Ist dieser Minijob ohne Kürzung der Witwenrente zulässig? Der Freibetrag von € 741,05 wird deutlich durch die eigene Altersrente überschritten.
Der Minijob ist ordnungsgemäß bei der Knappschaft angemeldet.
Die Minjobs des Arbeitgebers wurden 2009 für die letzten 4 Jahre ohne Beanstandungen von der BfA geprüft.

Antwort des Anwalts

Normalerweise müsste der Zuverdienst aus dem Minijob angerechnet werden. Ich habe Ihnen eine Zusammenfassung der derzeit geltenden Rechtslage hinsichtlich der Einkommensanrechnungen beigefügt.
Angerechnet werden folgende Einkommen:
Erwerbseinkommen
Hierzu zählen Arbeitsentgelte aus Beschäftigungen. Dies gilt auch für Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs). Zum Erwerbseinkommen zählen auch Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

Erwerbsersatzeinkommen
Anzurechnen ist auch das Erwerbsersatzeinkommen. Hierzu zählen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld; Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld.
Danach sind auch anzurechnen andere Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Ruhegehälter als Beamte usw.
Übergangsregelung:
Es gelten abweichende Anrechnungsregelungen, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist, aber die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.
In diesem Falle werden nicht angerechnet: Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, private Zusatzrenten, Zusatzrenten der VBL, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus privater Versicherung, Höherversicherungsanteile.
Die BfA hat wahrscheinlich nur geprüft, ob ordnungsgemäß die Beiträge durch den Arbeitgeber abgeführt wurden, aber nicht, ob der einzelne beschäftigte weitere leistungen bezieht die auf dessen Rente angerechnet werden müssen. Die Dame sollte vorsichtig sein, daß man ihr dies nicht als Sozialversicherungsbetrug auslegt. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Minijob bei dem zuständigen Rententräger zu melden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice