Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sperrzeit bei Eigenkündigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe aus einer Festanstellung heraus zum 31.7.2010 gekündigt und möchte mich selbstständig machen. Gründen möchte ich ein Unternehmen zum 15.11.2010.
Ich weiß, dass ich eine dreimonatige Sperrfrist zu erwarten habe. Das ist auch alles wohl kalkuliert, so dass es mit meinen Ersparnissen auch die ersten drei Monate klappen wird.

Jetzt ist es so, dass ich im August und September wegfahren werde, allerdings ich auch schon zwei Aufträge habe, die ich dann in diesen zwei Monaten im Ausland bearbeiten werde. Mein Besuch beim Arbeitsamt heute, hatte das Resultat, dass ich mich dann in diesen zwei Monaten auch nicht arbeitslos melden kann und mein Antrag zum 1.8.2010 auch nicht bewilligt wird.

Jetzt kommt meine große Frage: Gilt die Sperrzeit ab 1.8. oder dann ab 1.10.?
Ich werde in den ersten zwei Monaten zwar viel Zeit in beide Projekte stecken, da es sich aber um Startprojekte handelt, ist die Entlohnung in beiden Fällen ein absoluter Freundschaftspreis. Und das kann ich finanziell nicht tragen, wenn ich dann erst im Januar 2011 Geld vom Amt bekommen werde. Die freundliche Dame vom Amt hat mir zwar heute mündlich zugesichert, dass meine Sperrfrist ab 1.8. gelten wird, allerdings habe ich auch die Erfahrung gemacht, dass da jeder sehr gerne auch was anderes erzählt. Den nächsten Termin konnte mir die Dame von heute morgen leider erst zum 27.7.2010 geben, da es früher auf keinen Fall geht.
Und jetzt bin ich ein wenig ratlos und brauche Antworten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Bei Ihnen geht es aufgrund der Eigenkündigung um die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem unten zitierten § 144 Absatz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Der Beginn der Sperrzeit wird in § 144 Absatz 2 SGB III geregelt, wonach dieser auf den Tag nach dem Ereignis fällt, das die Sperrzeit begründet, d.h. in Ihrem Fall wäre dies bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2010 der darauf folgende 01.08.2010.

Allerdings wird natürlich weiter vorausgesetzt, dass Sie dann arbeitslos sind. Hier ist auf die Regelungen über den Bezug zum Arbeitslosengeld zu rekurrieren - in diesem Fall auf den unten ebenfalls zitierten § 141 SGB III Absatz 1. Einer Nebenbeschäftigung bzw. einer selbstständigen Tätigkeit darf demnach nachgegangen werden, sofern der Beschäftigungsumfang unter 15 Stunden in der Woche liegt. Dann dürfte es auch mit der Arbeitslosmeldung keine Probleme geben. Sofern Sie diese Schwelle von 15 Wochenstunden nicht überschreiten, dürften Sie daher ab dem 01.08.2010 als arbeitslos gelten und damit würde die Sperrzeit auch ab dem 01.08.2010 zu laufen beginnen. Sie sollten den geringen Beschäftigungsumfang gegenüber der Arbeitsagentur bekannt geben und sich am besten vorab schriftlich bestätigen lassen, dass bei dem von Ihnen angestrebten Beschäftigungsumfang eine Sperrzeit bereits ab dem 01.08.2010 läuft, um spätere Querelen mit der Arbeitsagentur zu vermeiden. Auf eine nur mündliche Aussage einer Mitarbeiterin würde ich mich an Ihrer Stelle auch nicht verlassen wollen.

Wenn die dreimonatige Sperrzeit dann am 31.10.2010 abläuft, ist zu beachten, dass Ihre Einkünfte dann ggf. zu einer Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Hier gibt es einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 165 Euro. Wenn das Nebeneinkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag von dem monatlichen Arbeitslosengeld abgezogen, was sich ebenfalls aus § 141 SGB III Absatz 1 ergibt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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