Kündigungsfristen nach Übergangsvorschriften des Mietrechtsreformsgesetzes bei Altmietverträgen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Mieter einer Mietwohnung.
Das Mietverhältnis hat am 01.01.2006 begonnen (also vor 5 Jahren und 2 Monaten) und ist unbefristet.
Der Vordruck, der für den Mietvertrag genommen wurde, scheint aber schon wesentlich älter zu sein, da als Währung noch "DM" vorgesehen ist.

Unter §2 Mietzeit ist unter 4. folgendes aufgeführt:
"Die Kündigungsfrist beträgt 3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,........"

Da ich jetzt das Mietverhältnis kündigen möchte, stellt sich mir folgende Frage:

Muss ich aufgrund dessen, dass ich länger als 5 Jahre in der Wohnung lebe, die 6 Kalendermonate Kündigungsfrist, die in meinem Vertrag festgeschrieben sind, einhalten? Oder greift, trotz des Vertrages, das neue Mietrecht vom Juni 2005, wonach meines wissens für Mieter generell nur 3 Monate Kündigungsfrist gelten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

die Frage, welche Kündigungsfristen bei Altmietverträgen gelten, ist in den sog. Übergangsvorschriften (Art. 2 des Mietrechtsreformgesetzes) geregelt. Danach gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 grundsätzlich auch für Altmietverträge. Anderes gilt nur, wenn in den alten Verträgen eine Vereinbarung über Kündigungsfristen enthalten ist. Eine solche Vereinbarung liegt zum einen vor, wenn die Parteien in zulässiger Weise Kündigungsfristen vereinbart haben, die von den seinerzeitigen gesetzlichen Kündigungsvorschriften abweichen. Haben etwa Mieter und Vermieter im Mietvertrag beiderseits längere Fristen als die bisherigen gesetzlichen festgelegt, so besitzen diese auch zukünftig noch Gültigkeit. 

Zum anderen liegt eine Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschriften vor, wenn in einem Formularmietvertrag der alte Gesetzeswortlaut wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wird. Genau dies ist in Ihrem Mietvertrag in § 2 Ziff. 4 geschehen. Die Formulierung entspricht exakt dem Inhalt des § 565 Abs. 2 BGB a.F.

Ob hier nun die neue Frist des § 573 c Abs.1 BGB (3 Monate) gilt, war zunächst streitig und wurde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2003 entschieden, dass auch die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der vor der Mietrechtsreform geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen eine vertragliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift ist. Diese Kündigungsfristen galten somit zunächst fort. Seit dem 1. Juni 2005 können Mieter, deren Formularmietverträge eine solche Klausel enthalten, aufgrund einer Gesetzesänderung immer mit einer dreimonatigen Frist den Vertrag kündigen. Die Wohndauer verlängert in diesen Fällen die Kündigungsfrist nicht mehr. Dies ergibt sich aus dem nunmehr geltenden Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB.

Im Ergebnis gilt also bei Ihnen die 3-monatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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