Krankenversicherung rechnet Unfallrente auf Krankenversicherungsbeiträge an

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beziehe über die Berufsgenossenschaft eine hohe Unfallrente
(monatl.1350 €) , die sich für mich sehr negativ auf meine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung , bei der ich leider freiwillig versichert bin, auswirkt. Wir sind Rentner, meine Ehefrau ist pflegebedürftig. Alle Bemühungen , von den hohen Versicherungsbeiträgen herunter zu kommen waren vergeblich . Die Teuerungsrate der letzten Jahre bringt uns, die wir ansonsten vermögenslos sind, in Existenznot .
Ich beabsichtige, meine Unfallrente an die uns betreuende und pflegerisch tätige Person abzutreten ,denn dieser Betrag deckt ohnehin die Kosten, die uns durch unsere Hilfsbedürftigkeit entstehen.

Frage: Ist die Krankenversicherung in diesem Fall dennoch berechtigt, die Unfallrente auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge anzurechnen? Wenn ja: Ich verweigere die Beitragszahlung bis auf die anrechenbaren Beträge der Pflichtversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß unserer weit geringeren Altersrente.
Könnte und was könnte die KV pfänden?

Antwort des Anwalts

Rentner sind ab dem Zeitpunkt, in dem sie die Rente beantragen, bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie hinsichtlich der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu 9/10 des Zeitraums Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert waren. Der Zeitraum umfasst das ganze Erwerbsleben, also von der ersten Aufnahme einer Beschäftigung bis zum Zeitpunkt des Rentenantrags. Hinsichtlich der zweiten Hälfte dieses Zeitraums muss die 9/10-Belegung erfüllt sein. Dabei ist es ausreichend, wenn der Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

In Ihrem Fall haben Sie sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung bereits für die Weiterführung als freiwillige Versicherung entschieden. Sie haben mir allerdings erklärt, dass Sie im Vorfeld von der Krankenversicherung nicht über die Konsequenzen aufgeklärt wurden. Ich würde Ihnen daher raten, bei der Krankenversicherung im Hinblick auf die unterlassene Aufklärung einen Antrag dahingehend zu stellen, dass Ihre Krankenversicherung als Pflichtversicherung weitergeführt wird. Sie haben Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid, gegen den Sie dann Widerspruch bzw. Klage beim Sozialgericht einlegen können.

Der Beitragssatz für Krankenversicherungspflichtiger Rentner beträgt zurzeit 15,5 %. Hiervon sind 0,9 % zunächst in Abzug zu bringen, von den verbleibenden 14,6 % beträgt der Rentenversicherungsträger die Hälfte, die andere Hälfte zahlt der Rentner selbst.
Unterstellt, das beitragspflichtige Einkommen ist in Ihrem Fall einschließlich der Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtig berechnet, ergeben sich aus dem vorliegenden Bescheid vom 12.7.2011 keine Beanstandungen.

Seit 1. Januar 2009 werden freiwillig Versicherte nach einheitlichen Maßstäben veranlagt. Hintergrund ist das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz aufgrund dessen der GKV-Spitzenverband die Aufgabe erhielt, einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung zu erarbeiten.

Diese Grundsätze finden Sie in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, welches Sie über den nachfolgenden Link nachlesen können:

http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Grundsätze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30.05.2011_17011.pdf

Aus der Anlage "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 ergibt sich, dass bei der Beitragsberechnung auch Einkünfte aus Unfallversicherungen mit einbezogen werden. Daher ist nach der derzeitigen Rechtslage die Berücksichtigung der Unfallrente rechtmäßig.

Sie können natürlich die monatliche Beitragszahlung an die Krankenkasse selbstständig reduzieren, allerdings riskieren Sie dann, dass die Krankenkasse den Restbetrag gegen Sie festsetzt und vollstreckt. Sie müssten daher in einem solchen Fall gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und diesen dann begründen. Sofern der Widerspruch abgelehnt wird (womit nach der aktuellen Rechtslage zu rechnen ist) müssten Sie über die Sozialgerichte versuchen, die derzeitige Rechtslage zu Fall zu bringen. Falls Sie eine derartige Vorgehensweise beabsichtigen, würde ich Ihnen raten, sich mit dem Sozialverband VdK in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob dort bereits eine Musterklage in einem vergleichbaren Fall eingereicht wurde. Kontaktdaten finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://vdk.de

Die einheitlichen Verfahrensgrundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind kein Gesetz und werden regelmäßig überprüft und ggf. angepasst. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass hier zukünftig Veränderungen stattfinden.

Die Abtretung der Unfallrente an die Pflegeperson halte ich nicht zielführend, weil da dies keine nachvollziehbare Lösung der rechtlichen Problematik darstellt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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