Handelsvertreterrecht-Auflösung des Vertretervertrages

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Vertretervertrag mit der D. als selbständiger Handelsvertreter § 84 seit dem 1.11.2005.
E. übernimmt D. -im Vordergrund steht Rohertrag für die AG-starke Wettbewerbsignorierende Tariferhöhungen seit 2010-allg. Einnahmehalbierung.
Ich musste Büro 1 Mitarbeiter aktuell Schließen.
Habe noch 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld-AA verlangt nur
Kopie Gewerbeabmeldung--
welche Ausstiegsmöglichkeit ist richtig ?
1.Eigenkündigung-6 Monate Frist bis Quartalsende-nur Anspruch auf Bestandsprovision ca 500€--kein Ausgleichsanspruch--Minus Konto bleibt
2.Provozieren einer D. Kündigung --ebenso 6 Monate -Bestandsprov. 500€
Anspruch auf AP Ausgleich durchschnitt 36 Monate?
3.-----Vertragsaufhebung aus wichtigen Grund--Darstellung der wirtschaftlichen Situation---gesundheitliche Probleme? Ausgleichsanspruch?wie kürzeste
Kündigungsfrist ?
Rein finanziell kann ich eine 6 Monatskündigung nicht aussitzen.

Antwort des Anwalts

Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Handelsvertretervertrag vorweg ein paar allgemeine Anmerkungen zu § 89b Abs.1 HGB. Der genannte Paragraph regelt den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist der wirtschaftlich bedeutendste des gesamten Handelsvertreterrechts und zuweilen ein großer Zankapfel zwischen den Beteiligten. Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs ist es, die mit der Beendigung des Vertretervertrages für den Handelsvertreter eintretenden Nachteile einerseits und die aus dem gleichen Umstand für den Unternehmer entstehenden Vorteile andererseits auszugleichen.

Erste Voraussetzung für die Entstehung des Ausgleichsanspruch ist die Vertragsbeendigung.
Zu beachten ist hier der § 89 b Abs. 3 HGB, der in folgenden Fällen einer Vertragsbeendigung die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs ausschließt, wenn

  1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis kündigt, ohne dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder die ausgesprochene Kündigung nicht auf einer Alters oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Fortsetzung gestützt werden kann,
    oder
  2. wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag
    oder
  3. wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt, sofern diese Vereinbarung erst nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen wird.

Die von Ihnen unter Punkt 1 erwähnte Eigenkündigung kann den § 89 b Abs. 3 Nummer 1 betreffen. Danach ist der Ausgleichsanspruch bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Verhalten des Unternehmers einen begründeten Anlass gegeben hat zu kündigen oder dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen ihres Alters oder wegen einer Krankheit nicht zugemutet werden kann.
An einen begründeten Anlass im Sinne des Paragraphen 89 b Abs. 3 Nummer 1 stellt der Bundesgerichtshof weniger hohe Anforderungen als an einen wichtigen Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung. Danach kann jedes Verhalten des Unternehmers ein solch begründeter Anlass sein. Es kommt also nicht darauf an, ob dieses Verhalten schuldhaft oder vertragswidrig ist. Vielmehr kann auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen. Entscheidend aber auch ausreichend für den Erhalt des Ausgleichsanspruchs trotz Eigenkündigung ist, dass hierdurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinzunehmende Situation geschaffen wird, die ihm die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht (BGH Urteil vom 21.2.2006 AZ VIII ZR 6104).
Ob in Ihrem Fall für Ihre Eigenkündigung ein begründeter Anlass im Sinne des Paragraphen 89 besteht, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich ist zu sagen, dass bei der Prüfung ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung des Handelsvertreters gegeben hat, insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selber beigemessen hat. Wichtig kann in diesem Zusammenhang sein, ob Sie als Handelsvertreter während des Vertrages welche Folgerungen gezogen haben. Weiterhin kann wichtig sein, ob Sie sich im Rahmen ihrer Kündigung auf den nach ihrer Meinung begründeten Anlass berufen haben oder dies erst Jahre später in einem eventuellen Rechtsstreit passiert. Positiv ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff des Verhaltens des Unternehmers von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird. Unter dem Begriff des Verhaltens des Unternehmers ist deshalb nicht nur ein Tun oder unterlassen zu verstehen sondern auch eine aus dem betrieblichen Verhalten des Unternehmers entwickelte wirtschaftliche Lage. Dies kann dazu führen, dass eine Eigenkündigung des Handelsvertreters, die durch die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens veranlasst worden ist, die in der Öffentlichkeit kein bereit behandelt worden war und so zu erheblichen Auftragsrückgängen geführt hatte dennoch einen Ausgleichsanspruch ermöglicht.
Grundsätzlich können auch mehrere einzelne Anlässe, die im Laufe eines längeren Zeitraums auftreten und die einzeln betrachtet möglicherweise nicht ausreichend sind, in einer Gesamtschau gleichwohl zu einer Unzumutbarkeit für den Handelsvertreter für das Vertragsverhältnis führen.

Mit meinen vorgenannten Äußerungen möchte ich ihnen deutlich machen, dass es nicht zwingend zu einem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs im Falle einer Eigenkündigung kommen muss. Jedenfalls dann,wenn der Unternehmer selbst einen begründeten Anlass bietet, kann eine Eigenkündigung ausgesprochen werden, ohne dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf den Ausgleichsanspruch verlieren muss.

Zur Verdeutlichung meiner Ausführungen werde ich Ihnen nachfolgend Beispiele aus der Rechtsprechung darstellen, die einen begründeten Anlass für eine Eigenkündigung anerkannt haben.

  1. Einschränkung der Unabhängigkeit des Vertreters
  2. Treuepflicht Verletzung des Unternehmers durch Änderung des Vertriebsweges
  3. Schlechterfüllung des Unternehmers
  4. Provisionsvorenthaltung, schleppende Zahlung
  5. Bezirksverkleinerung
  6. Genehmigte Mehrfachvertretung - Konkurrenzkonflikt
  7. Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers
  8. einseitige Provisionsherabsetzungen
  9. unberechtigte Vorwürfe des Unternehmers

Für die weitere Variante, bei der trotz Eigenkündigung der Ausgleichsanspruch erhalten bleiben kann, betrifft die Fälle, in denen einem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters nicht mehr zugemutet werden kann.
Auf der sicheren Seite dürfte man aus Sicht des Handelsvertreters wohl dann sein, wenn der Handelsvertreter das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Die weitere Tätigkeit dürfte danach unzumutbar sein. Gleichwohl wird in diesem Zusammenhang jede schematische Lösung vermieden. Dies bedeutet konkret, dass der Tatbestand der altersbedingten Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit gegebenenfalls auch vor dem fünfundsechzigsten Lebensjahr gegeben sein kann. Wie Sie mir schreiben sind sie derzeit 59 Jahre alt. Vor dem Hintergrund, dass für weibliche Handelsvertreter die Unzumutbarkeitsgrenze regelmäßig bei Erreichen des Alters 60 angesehen wird ist aber zweifelhaft, ob bei Erreichen des Alters 59 schon von einer altersbedingten Unzumutbarkeit auszugehen ist.

Mehr Erfolg dürfte unter Umständen die Variante bieten, wenn die Eigenkündigung aus Krankheitsgründen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, ob es sich um eine nur vorübergehende oder um eine dauerhafte Erkrankung handelt. Eine nur vorübergehende Unzumutbarkeit, zum Beispiel der Bruch beider Arme, dürfte eine Eigenkündigung unter Berufung auf eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit nicht rechtfertigen, es sei denn, das gleichzeitig auch eine Berufung auf Altersgründen in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof sagt zum Thema krankheitsbedingte Unzumutbarkeit: Eine Krankheit im Sinne des Paragraphen 89 b liegt dann vor, wenn eine Störung des gesundheitlichen Zustandes schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und sie dadurch zu einer auch mit einer Ersatzkraft nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Absatztätigkeit für den Unternehmer führt.
Wie Sie sehen müssen Sie demnach für eine anspruchserhaltende Eigenkündigung aus Krankheits gründen darlegen, dass Sie an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen leiden, die auf nicht absehbare Dauer anhält und trotz der Stellung von Einsatzkräften zu nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderungen in der Absatztätigkeit geführt hat.
Eine generelle Erwerbsunfähigkeit ist allerdings nicht Voraussetzung. Insgesamt können vielfältige Umstände des Einzelfalls , die für die Frage der Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeiten des Handelsvertreters von Bedeutung sind, eine Rolle spielen.
Welche Argumentationslinie sich für Sie im konkreten hier vorliegenden Fall anbietet kann ich nach derzeitigem Stand nicht abschließend beurteilen. Es dürften in der Praxis aber die Fälle überwiegen, bei denen der Handelsvertreter sich darauf beruft, dass der Unternehmer einen begründeten Anlass zur Eigenkündigung geliefert hat.
Andererseits sind mir nur wenige gerichtliche Entscheidungen bekannt, in denen der Handelsvertreter die von ihm ausgesprochene Kündigung auf die Unzumutbarkeit aus krankheitsbedingten Gründen gestützt hat. Sollten Sie jedoch über einen solchen Unzumutbarkeitsgrund nachdenken, bitte ich zu berücksichtigen, dass ein gewisses Restrisiko insofern verbleibt, wenn der Unternehmer die krankheitsbedingten Kündigungsgründe bestreitet. Da der Handelsvertreter für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Unzumutbarkeit beweispflichtig ist kann dies dazu führen, dass im Zweifel ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich ist, die die krankheitsbedingte Unzumutbarkeit bescheinigt.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Eigenkündigung vom Grundsatz her zum Ausschluss des eigenen Ausgleichsanspruchs führt. Allerdings - und dies ist nicht so selten der Fall- kann unter den soeben dargelegten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch dennoch erhalten bleiben. Der Anwendungsfall dürfte der sein, dass der Unternehmer einen begründeten Anlass für die Kündigung des Handelsvertreter gegeben hat. Ob dies bei Ihnen hier der Fall ist müsste noch näher untersucht werden. Soweit sie jedoch auf die Tariferhöhungen im Jahre 2010 in Verbindung mit den dadurch sich ergebenden Provisionkürzungen hinweisen könnte dies ggf. ein begründeter Anlass für eine anspruchserhaltende Eigenkündigung sein.

Hinsichtlich ihres Stichworts unter Ziffer 3. ,, Provozieren einer Kündigung`` unterstelle ich für meine Begutachtung, dass Sie hiermit die ordentliche Kündigung durch die DAS meinen. Dies stellt den Regelfall für den Erhalt des Ausgleichsanspruchs dar. Zum einen muss die Versicherung die Kündigungsfrist, in Ihrem Fall sechs Monate, einhalten und während dieser Kündigungsphase die durchschnittliche Provision Vergütung weiterzahlen.
Zum anderen ist im Rahmen der Ausgleichshöchstgrenze darauf hinzuweisen, dass für den Warenvertreter einerseits und den Versicherungsvertreter andererseits unterschiedliche Höchstsätze gelten. Während beim Warenvertreter eine durchschnittliche Jahresprovision die Höchstgrenze darstellt beträgt dies beim Versicherungsvertreter, also bei Ihnen, drei durchschnittliche Jahresprovisionen, berechnet aus den letzten fünf Tätigkeitsjahren des Vertreters. Ich bitte in diesem Zusammenhang aber zu beachten, dass es sich hierbei um Höchstgrenzen handelt, die im Einzelfall nicht immer erreicht werden können, weil die Umsatzzahlen und daran anschließend der Rohertrag des Vertreters dies nicht hergeben.
In diesem Zusammenhang möchte ich natürlich darauf hinweisen, dass mit dem Provozieren einer Kündigung ihrerseits nicht gemeint sein darf, dass der Unternehmer plötzlich einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes hat, um das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Ist nämlich ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gegeben entfällt ein Ausgleichsanspruch. Es muss ihnen also ein vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden und bewiesen werden können, welches der Unternehmer nicht weiter hinnehmen muss.
Liegt ein solches schuldhaftes Verhalten nicht vor und kündigt der Unternehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist steht Ihnen der Ausgleichsanspruch also zu.

Nunmehr greife ich die von ihnen unter dem Punkt 3 erwähnte Vertragsaufhebung auf.
Zwischen Handelsvertreter und Unternehmer kann jederzeit eine vertragliche Vereinbarung über die einvernehmliche Aufhebung des Handelsvertretervertrages getroffen werden, die eine sofortige oder eine zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werdende Beendigung des Vertretervertrages zufolge hat.
Erfolgt eine einvernehmliche Vertragsbeendigung aufgrund eines Aufhebungsvertrages, ist es unerheblich, ob die Initiative hierzu vom Unternehmer oder vom Handelsvertreter ausgegangen ist. Der Unternehmer kann danach die Zahlung des Ausgleichs nicht verweigern, weil die Vereinbarung auf Initiative des Handelsvertreters zu Stande gekommen ist.
Eine Gefahr für den Ausgleichsanspruch trotz einvernehmlicher Vertragsbeendigung kann nur dann bestehen, wenn dem Aufhebungsvertrag eine vom Handelsvertreter ohne begründeten Anlass ausgesprochene Vertragskündigung vorangegangen ist. Es sollte also tunlichst vermieden werden, zunächst eine Eigenkündigung auszusprechen und danach über eine einvernehmliche Vertragsbeendigung zu verhandeln. In dieser Konstellation gibt es Rechtsprechung, wonach ein Ausgleichsanspruch entfällt. Es sollte also im Ergebnis ausschließlich über eine Aufhebungsvereinbarung verhandelt werden und zuvor keine Kündigung ausgesprochen sein.

Im Ergebnis halte ich es nach den mir bisher vorliegenden Informationen für die beste Lösung, wenn Sie mit der die AS über eine einvernehmliche Vertragsverlängerungsbeendigung verhandeln. In einer solchen Aufhebungsvereinbarung kann im Prinzip alles weitere, insbesondere der Ausgleichsanspruch, mit geregelt werden.
Für die Überprüfung oder Erstellung einer solchen Vereinbarung stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Sie eine Eigenkündigung wegen eines begründeten Anlasses oder aus krankheitsbedingten Gründen aussprechen wollen, können Sie mich gerne kontaktieren.

Ihren Hinweis auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verstehe ich so, dass sie bisher freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. In der Regel und aus meiner Erfahrung heraus verlangt die Arbeitsverwaltung zuweilen in der Tat als Nachweis lediglich die Gewerbeabmeldung. Ich würde jedoch vor einer solchen Abmeldung zunächst daraufhin hinwirken, dass mit der Versicherung bestenfalls eine einvernehmliche Vertragsbeendigung herbeigeführt werden kann. Dies hätte sicher zum Vorteil, dass im Falle einer umfassenden Regelung für Sie erkennbar wird, über welche finanziellen Mittel Sie aufgrund des Ausgleichsanspruchs verfügen. Über eventuelle rentenrechtliche Auswirkungen einer Vertragsbeendigung kann ich derzeit keine Auskünfte geben. Ich gehe aber davon aus, dass Sie sich bereits diesbezüglich informiert haben. Insofern bitte ich dies lediglich als Hinweis zu verstehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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