Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen Arbeitszeiten

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.02.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Von 8:00 bis 15.30 Uhr wird im Betrieb eines Angestellten durchgearbeitet. Die Mittagspause umfasst 60 Minuten und wird dabei hinten angehangen und Arbeitszeit manuell auf 16.30 Uhr (7,5 Std. Arbeitszeit) erfasst.

Daraufhin hat betreffender Mitarbeiter Gespräche mit dem Betriebsrat, der Personalabteilung, dem Anwalt für Arbeitsrecht des Arbeitgebers, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern geführt. Der Arbeitgeber bietet mir lediglich an, selbst zu kündigen oder die fristlose Kündigung zu kassieren.

Die Gesprächsnotizen werden dem Mitarbeiter nicht ausgehändigt, sondern nur im Streitfall Gericht und Anwalt mitgeteilt. Der Mitarbeiter hat bisher keine Abmahnung erhalten und ist 25 Jahre im Unternehmen.
Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt? Kann der Mitarbeiter die Gesprächsnotizen auch ohne Rechtsstreit im Vorfeld verlangen?

Antwort des Anwalts

Ihrer Schilderung kann ich leider nicht genau entnehmen, aus welchem "Lager" Sie in diesem Fall kommen. Daher kann ich meine Anmerkungen zu dem Fall hier leider nicht eindeutig auf Ihre Position (Arbeitgeberin? Mitarbeiterin? Betriebsratsmitglied?) zuschneiden. Diesbezüglich bitte ich um Verständnis.

Wenn ich Sie richtig verstehe, hat der Mitarbeiter rein faktisch gar keinen Verstoß gegen die Arbeitszeit begangen, da er seine tägliche Arbeitszeit von 7,5 Stunden durch das pausenlose Durcharbeiten an dem besagten Tag erfüllt hat. Daher ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung dürfte hier nicht in Betracht kommen, da sich bisher keine Abmahnungen in der Personalakte des Arbeitnehmers befinden. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung für den gleichen oder zumindest für einen vergleichbaren Sachverhalt voraus.

Gleichwohl dürfte ein arbeitsrechtlicher Pflichtenverstoß vorliegen, da der Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause arbeiten darf. Diese zwingende Schutzvorschrift befindet sich in dem unten zitierten § 4 des Arbeitszeitgesetzes (kurz: ArbZG), der grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Möglicherweise liegt daneben auch ein Verstoß gegen eine Weisung des Arbeitgebers oder gegen eine Betriebsvereinbarung bezüglich der Ruhepausen vor. Dies kann anhand der Angaben hier natürlich nicht überprüft werden. Ob dies darüber hinaus der Fall ist, muss hier allerdings nicht abschließend beantwortet werden, da, wie bereits erwähnt, zumindest bereits ein Verstoß gegen § 4 ArbZG vorliegt und ein weiterer Verstoß gegen betriebsinterne Regelungen / Weisungen nichts Grundlegendes an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts ändern dürfte. Eine Abmahnung halte ich daher in jedem Fall für gerechtfertigt, eine Kündigung dagegen für nicht gerechtfertigt.

Nach alledem sollte sich der Arbeitnehmer nicht von der Arbeitgeberseite unter Druck setzen lassen. Auch von einer Eigenkündigung ist dringend abzuraten, da eine solche in aller Regel die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld von der zuständigen Arbeitsagentur zur Folge hat. Es scheint mir hier der in der Praxis nicht unübliche Versuch eines Arbeitgebers vorzuliegen, einen langjährigen Mitarbeiter durch Schaffung von Drucksituationen und Auffahren "schwerer Geschütze" (Einschaltung eines Anwalts und des Vorgesetzten) kostengünstig loswerden zu wollen. Sofern dem Mitarbeiter eine Kündigung zugeht oder ausgehändigt wird, hat dieser im Übrigen nur drei Wochen Zeit, um eine Klage hiergegen beim Arbeitsgericht einzureichen. Wenn er diese Frist verstreichen lässt, wird eine an sich nicht gerechtfertigte Kündigung im Nachhinein allein durch das fruchtlose Verstreichenlassen der Klagefrist doch noch wirksam.

Die Herausgabe von Gesprächsnotizen kann der Mitarbeiter nicht vom Arbeitgeber verlangen. Sollte es zu einer Kündigung und einem Verfahren hiergegen kommen, dürften nicht wenige Arbeitsgerichte in der Güteverhandlung hier einen Vergleich in Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem halben bis zu einem vollen Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers vorschlagen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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