Fragen zur Änderungskündigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Sozialpädagogin, arbeite in einer stationären Einrichtung, die betriebsbedingt zum 31.12.11 geschlossen wird.

Ich habe am 1.11. eine Änderungskündigung zum 31.12. mit einem Angebot einer alternativen Arbeitsstelle bis Ende meiner Vertragszeit (bis 30.Juni 2012), bekommen.
Dieses Angebot möchte ich aus gesundheitlichen Gründen (zu hohe psychischer Belastung aufgrund der Thematik der Klientel) nicht annehmen (Ich bin seit August arbeitsunfähig und werde voraussichtlich ab 1.12. wieder arbeiten können!) und ich bin nicht daran interessiert bei diesem Arbeitgeber zu bleiben.
Aufgrund der betrieblichen Schließung wurde ein Sozialplan ausgearbeitet, indem u. a. auch benannt wird:

„Wird die ausgesprochene Änderungskündigung von der Mitarbeiterin abgelehnt, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die ausgeschiedene Mitarbeiterin erhält dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in der Höhe der gesetzlichen Abfindung des § 1a Kündigungsschutzgesetzes.“
Da meine Frist zur Kündigungsschutzklage am Montag abläuft, benötige ich nun doch noch mal kurzfristigen rechtlichen Beistand auf folgende Fragen:

  1. Kann ich das Angebot ablehnen ohne eine Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit (AA) zu riskieren?
    a. Wenn ja, welche Schritte muss ich dabei beachten?
    b. Muss ich das Angebot aktiv beim Arbeitgeber ablehnen oder kann ich die Frist einfach verstreichen lassen?

  2. Wenn ich aus gesundheitlichen Gründen mit psychologischem und ärztlichem Attest die Ablehnung begründen und bescheinigen kann, gibt es evtl. einzuhaltende Fristen, um eine Sperrfrist beim AA zu umgehen?

Antwort des Anwalts

Sie müssen aktiv zustimmen um die Änderung des Vertrages herbeizuführen. Lehnen Sie ab, oder lassen Sie die Frist ungenutzt verstreichen, wird der Arbeitsvertrag beendet.
Eine Sperrfrist erhalten Sie immer dann, wenn Sie an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund mitwirken, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Es gibt im Allgemeinen keine Pflicht eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies ist nur der Fall, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, wie zum Beispiel bei Schwangeren.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes führt die Hinnahme einer Änderungskündigung nicht zu einer Sperre, da an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aktiv mitgewirkt wurde. Nach der Durchführungsanweisung DA 144.12 der Bundesagentur für Arbeit gilt dies auch, wenn eine Abfindung gezahlt wird.
Da Sie bei einer Änderungskündigung nicht aktiv an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mitwirken, darf nach Ansicht der BSG auch keine Sperrzeit verhängt werden.

Darüber hinaus ist ein wichtiger Grund des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch in einer Erkrankung zu sehen. Wenn eine Krankheit vorliegt, gleich ob physischer oder psychischer Natur, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht, liegt ein wichtiger Grund vor, so dass auch in diesem Fall selbst bei einer Eigenkündigung von einer Sperre abzusehen ist. Allerdings sind Sie in diesem Fall beweisbelastet. Es ist also ein ärztliches Gutachten einzuholen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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