Falsch dokumentierte Überstunden: Entfernung aus dem öffentlichen Dienst gerechtfertigt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Beamtin und habe an einem Sonnag, im Rahmen eines Fußballeinsatzes, 5 Stunden angeordneten Mehrdienst versehen. Die Stunden habe ich mir auf dem Arbeitszeitkonto, im Internet, per Summenkorrektur und nicht wie vorgesehen, per Korrekturbeleg und über den Dienstvorgesetzen, abgerechnet.

Ich werde nun Seitens des Dienstherren als Betrügerin hingestellt...obwohl ich die Arbeitszeit ja tatsächlich geleistet habe.

kann ich aufgrund der Nichteinhaltung der Dienstanweisung aus dem Dienst entfernt werden?

Antwort des Anwalts

Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. So ist dies in allen Beamtengesetzen geregelt. Da Sie für die ordnungsgemäße Dokumentation Ihrer Mehrstunden den dafür vorgeschriebenen Weg nicht eingehalten haben, liegt zweifellos ein Dienstvergehen vor. Ein strafrechtlich zu ahnender Betrug liegt aber nicht vor, da Sie einen Anspruch auf die Vergütung der Mehrarbeit haben. In Ihrem Fall bleibt aber abzuwarten, ob überhaupt ein Disziplinarverfahren offiziell eingeleitet wird.

Nach § 5 des Landesdisiplinargesetzes Sachsen-Anhalt wären folgende Maßnahmen möglich.

5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. Verweis (§ 6)
  2. Geldbuße (§ 7)
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. Zurückstufung (§ 9) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

Die schlimmste Maßnahme, nämlich die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, ergeht nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 – die Maßstäbe aufgestellt, die vorliegen müssen, um einen Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Ich zitiere aus den Urteilsgründen:

"Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Verwaltungsgerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden.
Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken."

Wenn man sich Ihren Fall betrachtet, so ist das alles nicht gegeben. Wenn überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden sollte, so würde man sich bei Ihnen im untersten Bereich der Disziplinarmaßnahmen bewegen, Verweis oder Geldbuße.

Als Beispiel eines Grundes für die Entfernung aus dem Dienst gilt immer eine strafbare Handlung, bei der eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wird. Bei Ihnen ist eine solche strafbare Handlung noch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Sie brauchen sich also diesbezüglich keine Gedanken zu machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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