Betriebsübergang und Abfindung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Arbeitgeber, die X Inc. ist 2015 von einem Wettbewerber, der Y übernommen worden. Mein Arbeitgeber ist die X GmbH. Im Juli 2015 wurden die Mitarbeiter unterrichtet, dass mit Wirkung zum 1.1.2016 die Abteilungen Vertrieb und Marketing im Rahmen einer Teilbetriebsübertragung an die Y GmbH übergehen sollen. Dies betrifft mich direkt, da ich seit 1.4.2006 bei X im Außendienst beschäftigt bin. Ich bin 195x geboren und überlege, ob ich gegen den Betriebsübergang Widerspruch einlegen soll. Alternativ könnte ich auch abwarten, bis mir ein 3-seitiger, neuer Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Das neue Arbeitsverhältnis wird mit gravierenden Änderungen meiner Arbeitsbedingungen (Gebiet, Kunden, Produkte, Vorgesetzte, evtl. Einkommen) verbunden sein. Deshalb gedenke ich nicht, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Es ist auch denkbar, dass mir ein Angebot im Rahmen eines Sozialplans vorgelegt wird. Da ich kurz vor meinem Geburtstag stehe, ist mir wichtig zu wissen, welche Konsequenzen meine Entscheidung auf den Bezug von ALG 1 haben können insbesondere unter Berücksichtigung einer möglichen Abfindung.
Dazu möchte ich gerne Ihren anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Antwort des Anwalts

Zunächst zu den Rechtsfolgen des Betriebsübergangs. Mit dem Betriebsübergang bleibt Ihr altes Arbeitsverhältnis erhalten. Der neue Arbeitgeber darf an Ihrem Arbeitsvertrag keine einseitigen Änderungen vornehmen. Sind Ihnen also Gebiete und Kunden fest zugesichert, d. h., Sie haben mit dem alten Arbeitgeber einen Gebiets- und Kundenschutz vereinbart, so darf der neue Arbeitgeber nicht daran rühren. Das Gleiche gilt auch für das Gehalt. Ihr neuer Arbeitgeber kann Sie auch nicht zwingen, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben.

Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen gilt: Mit Ausübung des Widerspruchsrechts verbleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim übertragenden Unternehmen. Der Widerspruch ist daher ein sog. negatives Tatbestandsmerkmal von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.

Ihr Widerspruchsrecht besteht vorbehaltlos. Es ist an keine sachlichen Gründe gebunden. Ob Sie sich einem gesetzlichen Schuldnerwechsel unterwerfen wollen, unterliegt allein Ihrer Beurteilung. Wertungen in anderen Vorschriften bleiben jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unberührt. Dies führt zu Risiken für Sie, die zu berücksichtigen sind.

Im Einzelnen ist dies

  1. die Berücksichtigung des Widerspruchs bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen,
  2. das Risiko des Verlusts eines Abfindungsanspruchs bei bestehendem Sozialplan,
  3. die Verhängung einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitsverwaltung
  4. die Gefahr der böswilligen Unterlassung anderweitigen Erwerbs
  5. die Gefahr des Verlusts von Sonderkündigungsschutzrechten (z. B. für Betriebsratsmitglieder oder "unkündbare" Arbeitnehmer).

Da bei Ihnen ein Teilbetriebsübergang vorliegt, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen allerdings die Weiterbeschäftigung auf einem freien zumutbaren Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten Vertragsbedingungen anbieten, wenn er mit Ihrem Widerspruch rechnen muss. Er darf sich dann nicht der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf dem freien Arbeitsplatz berauben, indem er die freie Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Ob das bei Ihnen der Fall ist, ist schwierig zu beurteilen, da der Außendienst wohl komplett auf einen anderen Betrieb übergeht. Sollte dies der Fall sein, wird es damit schwierig.

Ohne Gefahren kämen Sie wie folgt aus der Angelegenheit heraus: Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen betriebsbedingt zum 31.12.2015. In einer gesonderten Vereinbarung vereinbaren Sie eine Abfindung und verzichten auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage. So bleibt Ihre Abfindung von den Arbeitslosengeldleistungen unberührt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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