Ausbilden ohne Ausbilderschein?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 16.01.2004 machte ich mich als Stuckateur selbständig.
Da ich keinen Meisterbrief absolviert habe musste ich einen Betriebsleiter einstellen.
Im September 2006 wurde der erste Auszubildende in meinem Betrieb von dem o.g. Betriebsleiter als Ausbilder ausgebildet.
Zum 11.02.2008 wurde mir von der Handwerkskammer eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle als Betreibsleiter in meinem Betrieb erteilt.
Mit der gleichen Post wurde von der HWK der alte Betriebsleiter in meinem Unternehmen gelöscht.

Jetzt die eigentliche Frage an Sie.-
Darf ich als Betriebsleiter ohne Ausbilderschein weiter ausbilden.

Der Ausbilderschein wurde von der Bundesregierung von 2003 - September 2009 ausgesetzt.

Nach dem § 7 AEVO seht geschrieben das die jenige die in der Zeit der Aussetzung des Ausbilderschein Ausgebildet haben auch künftig von einem Prüfzeugnis als Ausbilder befreit sind.

Antwort des Anwalts

Zu unterscheiden ist die Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO (Gesetz siehe unten) und die Ausbildungsberechtigung nach § 22 ff. HWO.

Maßgeblich für die Berechtigung zum Ausbilden ist der erste Abschnitt im Zweiten Teil der Handwerksordnung (HW). Unter der Auskunft finden Sie den ganzen Wortlaut des Gesetzes.

Im Wesentlichen finden sich dabei drei Kriterien, 1.) die Eignung der Ausbildungsstätte (§ 21 HWO) und 2) die persönliche Eignung (§ 22 und 22a HWO) und 3) fachliche Eignung des Ausbilders (§ 22b HWO).

Soweit diese Kriterien erfüllt sind, dürfen Sie ausbilden.

Darüber, daß diese Kriterien eingehalten sind, wacht die für Sie zuständige Handwerkskammer (§ 23 HWO).

Ihre Ausbildungsstätte dürfte geeignet sein, da bereits jahrelang dort ausgebildet wird. Ihre Frage betrifft sodann die Kriterien des § 22b HWO, also der fachlichen Eignung ohne den Nachweis der Meisterprüfung nach § 22 b Abs. 2 Ziff. 1 HWO.

Stukkateurarbeiten sind typische zulassungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von § 22b HWO. Damit kommt eine Tätigkeit nach § 22b Abs. 2 Ziff. 2 HWO in Betracht.

Im Rahmen dieser Kriterien kommt die Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO als eines der notwendigen Kriterien für die fachliche Eignung des Ausbilders zum Tragen.

Hier können Sie eventuell die Kriterien nach § 7b Ziff. 2 HWO durch die angegebene praktische Tätigkeit erfüllen.

Ob Sie aber die darin angegebenen weiteren Kriterien nach § 22b Abs. 2 Ziff. 2 HWO im Einzelnen erfüllen, also z.B. den Teil IV der Meisterprüfung etc., oder ob hier vielleicht Raum besteht für eine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie direkt mit Ihrer Handwerkskammer klären.

Der von Ihnen angegebene § 7 AEVO dürfte dabei in der Tat eine „Großvater-Regelung“ enthalten, der Ihnen als Altfall erlaubt, die bisherige Ausbildung einfach so weiter fortzuführen. Dies dürfte aber nur die Frage der fachlichen Eignung anbelangen, so daß auch die übrigen Kriterien nach § 22b HWO weiterhin erfüllt sein müssen. Dafür dürfte aber auszugehen sein, weil das bisher ja auch der Fall war, auch nach dem Auscheiden des eingestellten Betriebsleiters.

§ 7 Fortführen der Ausbildertätigkeit

Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des §28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung (Vermerk: befreit wird von §§ 5 und 6 AEVO: § 5 betrifft das Zeugnis über die Ausbilderprüfung und § 6 die Nachweise über die fachliche Eignung, insoweit inhaltsgleich mit § 22b HWO) befreit, es sei denn. dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen.

Insgesamt halte ich daher Ihre Auffassung für zutreffend. Sie müssen wohl nur die Voraussetzungen von § 7 AEVO nachweisen. Sicherheitshalber, sofern die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, sollten Sie sich (am Besten nach vorherigem vertraulichem Gespräch darüber) von Ihrer Handwerkskammer Ihre fortbestehende Ausbildungsberechtigung schriftlich bestätigen lassen.

Je nach Antwort wird Ihnen das auch voraussichtliche bestätigt werden können, bzw. Sie können dann entweder dagegen vorgehen, oder eventuell auch einen Antrag nach § 22 b Abs. 5 HWO stellen.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Zusammenfassend beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zu unterscheiden ist die Ausübungsberechtigung nach §§ 7 ff. HWO von der Ausbildungsberechtigung nach § 22 ff. HWO.

§ 22 ff. HWO hat noch weitere Kriterien für die Berechtigung zur Ausbildung, die Sie erfüllen müssen, auch wenn Sie zur Ausübung nach § 7 ff. HWO berechtigt sein sollten.

Die fachliche Eignung muß nach § 7 AEVO für Ausbilder bei Altfällen nicht besonders nachgewiesen werden.

Es empfiehlt sich zur Sicherheit, sich unmittelbar an Ihre Handwerkskammer zu wenden und sich dort schriftlich bestätigen zu lassen, daß Sie weiterhin ausbilden dürfen, bzw. zu klären, welche weitere Kriterien Sie noch erfüllen müssen.

Eventuell ist, wenn es da Probleme gibt, dann auch ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung anzuraten.

Damit dürfte Ihre Frage im Wesentlichen beantwortet sein.

Zusammenstellung einschlägiger Vorschriften

§ 7b HWO

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

  1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und

  2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.

  3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

Zweiter Teil
Berufsbildung im Handwerk
Erster Abschnitt
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

§ 21
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

  1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und

  2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

§ 22
(1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 22b die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

§ 22a
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

§ 22b
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer

  1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder

  2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk

a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt oder
b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder
c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten hat
und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.

(3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.

§ 22c
(1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

§ 23
(1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen.

§ 24
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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