Aufenthaltsbedingungen für Aupair aus den Philippinen
Eine Bekannte, eine Philippinin, verheiratet mit einem Deutschen, hat eine Schwester, die in Kuwait unter schlechten Bedingungen arbeitet. Sie möchte ihre Schwester gerne nach Deutschland holen. Wir suchen als älteres Rentnerehepaar eine Haushaltshilfe bzw,, die uns dann als Hilfskraft ins Alter begleitet. Wir bieten einen Minijob für 450.- € an und würden auch den Schulbesuch, Deutschkurs, fördern und die Kosten übernehmen. Wohnen könnte die Dame entweder bei uns oder bei der Schwester. In jedem Fall wäre für Kost und Logis gesorgt. Krankenvers. etc läuft über die Minijobzentrale. Die Situation ist eigentlich ähnlich einer Aupairhilfskraft.
Fragen: Ist dies grundsätzlich wie aufgeführt möglich?
Wie lange darf sie bleiben?
Was muss beachtet werden?
Welche Papiere werden gebraucht?
Kann den Papierkrieg ein Anwalt erledigen, welche Kosten entstehen?
- Ist dies grundsätzlich wie aufgeführt möglich? Es ist zwar grundsätzlich möglich diese Frau nach Deutschland zu holen, aber nicht auf dem Weg, wie Sie es wünschen. Generell gilt, daß für Arbeitskräfte außerhalb des EWR es nur unter erschwerten Bedingungen und in Ausnahmefällen möglich ist, nach Deutschland zukommen und hier zu arbeiten.
Sowohl für neu einreisende als auch für Drittstaatsangehörige, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist grundsätzlich die Zustimmung der ZAV (Zentrale Auslandsvermittlung) zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erforderlich. Sie wird in einem internen Verfahren von der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt. Es bedarf daher lediglich eines Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Nach dem Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der seit dem 01.07.2013 in Kraft getretenen Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann die Zustimmung auch für Haushaltshilfen erteilt werden. Die entsprechende Regelung findet sich in § 15 BeschV. Dort steht: „Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.“
Erforderlich sind also eine Vollzeitbeschäftigung und eine Absprache mit dem entsprechenden Amt auf den Philippinen. Eine Beschäftigung ist im Rahmen eines Minijobs nicht möglich. Zudem müßte sich die Schwester über die zuständige philippinische Behörde vermitteln lassen.
Wie lange darf sie bleiben? 3 Jahre
Was muss beachtet werden? Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen und die Schwester muß bei der philippinischen Arbeitsvermittlung sich entsprechend registrieren lassen.
Kann den Papierkrieg ein Anwalt erledigen, welche Kosten entstehen? Diesist möglich. Die entstehenden Kosten können noch nicht abgeschätzt werden. Sie stehen jedoch in keinem Verhältnis zum eigenen Aufwand.