Als Berater arbeiten - Vertragliches beachten

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 1.2.2010 Rentner. El. Ing. vom Beruf. Mein bisheriger AG bekam Aufträge von einer Hamburger Rederei. Für diese Aufträge war ich als aktiver El.Ing. teilweise im Ausland tätig.
Jetzt möchte die Rederei meine Kenntnisse z.B. als Berater jeweils für kurze Zeiten ,ca. 1 Woche,in Anspruch nehmen. Da ich keinen Arbeitsvertrag habe, benötige ich Rat, wie ich rechtlich vorgehen muss und wie ich der Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht nachkommen muss.

Vertrag als Freelancer---Berater---? Kann ich als Freiberufler als Rentner auftreten und Rechnngen an den jew. AG geben und die Abgaben- vor allem welche- entrichten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für den erteilten Auftrag. Ihre Anfrage beantworte ich gern wie folgt:
Ihre Idee von einem Freelancer-Vertrag geht in die richtige Richtung. Sie üben dann eine selbständige Beratertätigkeit aus. Für Ihre Tätigkeit berechnen Sie Ihrem Auftraggeber einen Honorarstundensatz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Möglich ist auch eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, wenn Sie aufgrund Ihrer jährlichen Umsätze als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) gelten. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Ihre Umsätze incl. Steuer im Vorjahr 17.500 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 50.000 € nicht überschreiten werden. Nun beginnen Sie Ihre Tätigkeit erst jetzt, so dass ich empfehle, beim zuständigen Finanzamt, wohin Sie ohnehin eine steuerliche Anmeldung vornehmen müssen, Nachfrage zu halten.

Ferner gehe ich davon aus, dass Sie in Altersrente sind, die Gefahr einer Rentenkürzung durch Zuverdienst somit nicht besteht.

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für Rentner. In ihr werden Rentner versichert, die für eine bestimmte Dauer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Die KVdR trägt 50% der Beträge zur Krankenversicherung. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit müssen der Krankenversicherung gemeldet werden. Diese erhöht sich unter bestimmten Bedingungen. Außerdem ist hierfür der volle Beitragssatz zu zahlen, die Vergünstigung der Beteiligung durch die KVdR entfällt.
Die Erhöhungsmodalitäten hängen von der jeweiligen Krankenkasse ab, so dass Sie sich dort vor Aufnahme der Tätigkeit unbedingt erkundigen sollten. Als Einkommen gelten die Einnahmen minus Betriebskosten (Schreibwaren, Fahrtkosten, Telefon, Materialien, etc.).
Informationen hierzu gibt Ihnen auch die Rentenversicherung Bund in Berlin (früher BfA).

Zudem ist für die freien Berufe häufig eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung obligatorisch. Hier gibt es Beitragsreduzierungen, wenn die Tätigkeit als Nebentätigkeit (unter 20 h/Woche) ausgeführt wird.
Hier können Sie bei Ihrem Berufsverband, dem VDI, Informationen erhalten. In der Regel werden Sie dort auch Mitglied mit entsprechender Beitragspflicht. Auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind üblicherweise zu leisten.

Über Ihre Einnahmen wäre nach Ablauf des Steuerjahres eine Einnahmen-/Überschußrechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung zu fertigen, der Gewinn ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit zu erklären und wird den sonstigen zu versteuernden Einnahmen hinzugerechnet.

Zu bedenken wäre auch die Gefahr, als Scheinselbständiger zu gelten, da Sie ja wohl vorrangig oder gar ausschließlich für lediglich einen Auftraggeber tätig werden.
Nach alledem sollte Ihre Beschäftigung schon auf langfristige Dauer angelegt sein, um den Aufwand und sogar das Risiko finanzieller Schlechterstellung zu rechtfertigen. Ich rate Ihnen, nochmals mit dem Auftraggeber zu sprechen und die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung mit einer konkreten Anzahl Arbeitsstunden pro Monat zu erörtern. Damit wäre dem Umfang der Tätigkeit besser entsprochen und vor allem auch Ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber erheblich reduziert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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