Quarantäne, Corona-Test und Meldepflicht: Was Betroffene jetzt wissen müssen

Bundesweit sind Zusammenkünfte von Menschen, die nicht in einer Wohnung leben, eingeschränkt. Geschäfte bleiben geschlossen und Schulen setzen auf Homeschooling. Der Lockdown, der bereits im Dezember letzten Jahres verkündet wurde, wurde zuletzt bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Ziel ist es, die Infektionszahlen zu senken und auch die Gefahr durch jüngste Mutation des Virus zu bannen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.
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Müssen Betroffene Corona-Verdacht bzw. Diagnose melden?

Am 1. Februar 2020 ist die CoronaVMeldeV in Kraft getreten. Dieser Verordnung zufolge fällt der Corona-Virus unter die Meldepflicht gemäß §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz. Besteht ein berechtigter Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 oder wurde die Infektion bereits bestätigt, müssen Betroffene dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Auch wenn der Verdacht wiederlegt wurde, ist dies unverzüglich dem Gesundheitsamt mitzuteilen.


Wer kann Quarantäne anordnen?

Gemäß Infektionsschutzgesetz sind die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden dafür zuständig, Quarantäne anzuordnen und zu organisieren. Die Behörden können Personen verbieten, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen und bestimmte Orte zu betreten. Diese Quarantäne gilt in der Regel so lange, bis notwendige Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden.

Für die Durchsetzung der behördlich angeordneten Quarantäne ist die Polizei zuständigen. Betroffene, die sich den Anordnungen widersetzen, müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Grundsätzlich sind die Landesgesundheitsbehörden auch dazu berechtigt, ganze Städte, Stadtteile oder Gemeinden abzuriegeln. 


Zwangsquarantäne: Was gilt für Betroffene?

Bei Verdacht auf Corona ist die zuständige Landesgesundheitsbehörde dazu berechtigt, Quarantäne anzuordnen. Grundsätzlich wird Quarantäne aktuell aus drei Gründen verhängt:

  • Der Betroffene hatte Kontakt mit einem Covid-19-Erkrankten.
  • Der Betroffene wurde positiv auf den Coronavirus getestet.
  • Der Betroffene hat sich in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten.

In der Regel wird hier eine Ausgangssperre verhängt. Möglich ist jedoch auch die Unterbringung im isolierten Bereich eines Krankenhauses oder einer anderen geeigneten Einrichtung. In der Regel ist die Stärke der Symptome ausschlaggebend.

Mitglieder desselben Haushalts werden üblicherweise ebenfalls vorerst unter Quarantäne gestellt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass Freunde oder Bekannte die Versorgung mit Lebensmitteln übernehmen. Hierbei ist jedoch in besonderem Maße auf geltende Hygienerichtlinien zu achten. Am besten ist es, wenn die Einkäufe einfach vor der Tür abgestellt werden.

Gut zu wissen: Selbst der Gang zur Mülltonne ist untersagt. Müll sollte am besten auf der Terrasse oder im Notfall in der Wohnung deponiert werden. Betroffene können Freunde allerdings darum bitten, den Müll abzuholen. Auch hier ist es besser, direkten Kontakt zu vermeiden.

Wer unter Quarantäne gestellt wurde, muss sich strengstens daran halten. Es drohen empfindliche Strafen und sogar Freiheitsstrafen. Ist eine Person im Haushalt erkrankt, sollten Mitbewohner den Kontakt meiden. Vor allem ist darauf zu achten, nach Möglichkeit nicht im selben Bett zu schlafen und nicht dasselbe Badezimmer zu benutzen.

Gut zu wissen: Die Quarantäne ist in der Regel dann beendet, wenn der Coronatest negativ zurückkommt. Teils sind zwei negative Ergebnisse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen nötig.