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Corona und Dienstreisen: Wann dürfen Geschäftsreisen gefordert werden?

Aufgrund der Corona-Pandemie sind Dienstreisen ins Ausland mit einem zusätzlichen Risiko verbunden. Viele Länder verhängen Einreisebeschränkungen, Ausgangssperren oder Quarantäneregeln – manchmal ändern sich diese Bestimmungen innerhalb kürzester Zeit. Deshalb stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstreise in Zeiten der Corona-Pandemie überhaupt verlangt werden kann.

Wann dürfen Dienstreisen ins Ausland verlangt werden?

Ob Sie als Arbeitnehmer zu einer Dienstreise verpflichtet sind, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag. Denn wenn Dienstreisen und die Arbeitsleistung im Ausland zu Ihren Aufgabengebieten gehören sollen, muss dies ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Es besteht aber natürlich auch die Möglichkeit, dass Sie ohne eine konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung eine Dienstreise antreten können – dem müssen Sie jedoch im Einzelfall explizit zustimmen.

Selbst wenn Ihr Arbeitsvertrag Auslands-Dienstreisen vorsieht, können Sie nicht uneingeschränkt ins Ausland geschickt werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) nur nach „billigem Ermessen“ auf eine Dienstreise schicken. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber die betrieblichen Interessen und Ihre Interessen gegeneinander abwägen muss. Hier muss Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin vor allem die Fürsorgepflicht beachten – diese verpflichtet ihn insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter.

Dienstreisen während der Pandemie

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist das Infektionsrisiko bei der Beurteilung, ob die Anordnung der Dienstreise „billigem Ermessen“ entspricht, zu berücksichtigen. Ihr Arbeitgeber muss außerdem beachten, ob es im Zielland Einschränkungen gibt und welche Vorschriften dort gelten.

Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können einen wichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Dienstreise geben. Wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin eine Dienstreise in ein Risikogebiet anordnet, entspricht dies häufig nicht „billigem Ermessen“ nach § 106 GewO. Wenn die Anweisung Ihres Arbeitgebers „unbillig“ ist und er oder sie Ihre Interessen nicht angemessen berücksichtigt hat, haben Sie das Recht, die Dienstreise zu verweigern. Aktuell sollten zur Beurteilung für die Angemessenheit von Dienstreisen insbesondere die Einschränkungen und Infektionszahlen am Zielort begutachtet werden. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts können Sie für das jeweilige Zielland die aktuellen Reise und Sicherheitswarnungen abrufen.