Quarantäne, Corona-Test und Meldepflicht: Was Betroffene jetzt wissen müssen

Wer muss sich auf eine Corona-Infektion testen lassen? Welche Rechte haben Betroffene, die unter Quarantäne gestellt sind und muss eine Neuinfektion gemeldet werden? Die häufigsten rechtlichen Fragen rund um Quarantäne, Meldepflicht und Corona-Test beantworten wir hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Epidemische Notlage wird verlängert und kostenlose Schnelltests fallen weg

Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ soll über den 11. September hinaus um weitere 3 Monate verlängert werden – das heißt, die bisherigen Basisschutzmaßnahmen wie die AHA plus L-Regel sowie die Maskenpflicht (OP oder FFP2) in Innenräumen und öffentlichen Verkehrsmitteln bleiben bestehen.

Gleichzeitig sollen bereits ab dem 11. Oktober kostenlose Tests abgeschafft werden: Ungeimpfte müssen für die Kosten dann selber aufkommen – laut Bundesregierung zu einem „angemessenen Preis“. Einzige Ausnahme: Wer nicht gegen Corona geimpft werden kann, weil keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, darf sich auch weiterhin kostenlos testen lassen. Dazu zählen zum Beispiel Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

„3G-Regel“ für Innenräume: Geimpfte, Genesene und Getestete

Bund und Länder haben sich auf die „3G-Regel“ geeinigt, die ab dem 23. August gelten soll. Demnach ist der Zutritt zu bestimmten Innenräumen künftig nur noch erlaubt, wenn man geimpft, genesen oder getestet ist. Negative Antigen-Schnelltests dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden sein, negative PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden. Ausgenommen von der „3G-Regel“ sind Kinder bis zu 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.

Die Testpflicht für Ungeimpfte gilt dann in folgenden Bereichen:

  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime
  • Innengastronomie
  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Gottesdienste
  • Friseur
  • Fitnessstudios, Schwimmbäder und Sporthallen
  • Beherbergungen (Test bei der Anreise plus zwei Mal wöchentlich während des Aufenthalts)

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern oder sprechen andere Faktoren (zum Beispiel die Krankenhausbelegung) für ein niedriges Infektionsgeschehen, können die Bundesländer die „3G-Regel“ aussetzen.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Ab 9. Mai gibt es Ausnahmen für Geimpfte und Genesene.
Menschen, die bereits eine Corona-Infektion überstanden haben, müssen einen mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate alten positiven PCR-Test vorweisen können.
Geimpfte brauchen einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, zum Beispiel durch den Impfpass. Vollständiger Impfschutz besteht, je nach Impfstoff, nach ein oder zwei Impfdosen. Seit der letzten erforderlichen Impfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Außerdem gelten die Freiheiten nur für Menschen, die keine Symptome von Covid-19 zeigen.

Wer diese Kriterien erfüllt, für den gelten folgende Erleichterungen:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen entfallen
    Damit werden Geimpfte und Genesene zum Beispiel nicht bei der maximalen Personenanzahl für private Treffen mitgezählt. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt für sie nicht.
  • Gleichstellung mit negativ Getesteten
    Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht als Zugangsbeschränkung nicht mehr betroffen. Sie müssen, zum Beispiel beim Friseur oder in Geschäften, keinen negativen Corona-Test vorlegen.
  • Erleichterungen bei der Quarantänepflicht
    Die Quarantäne-Pflicht gilt für Geimpfte und Genesene nicht, zum Beispiel bei der Einreise aus dem Ausland. Dies gilt nicht für Reisende, die aus Virusvarianten-Gebieten zurückkehren. Über die aktuellen Virusvariantengebiete informiert das RKI.

Die AHA-Regeln, darunter auch Abstandsgebote und Maskenpflicht, gelten weiterhin.

Testpflicht für Reiserückkehrer seit 1. August

Seit 1. August 2021 müssen Reiserückkehrer nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorlegen. Dabei ist unerheblich, aus welchem Land sie einreisen und mit welchem Verkehrsmittel. Ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene.


Unverändert bleibt die Regelung für die sogenannten Virusvariantengebiete: Wer aus einer solchen Region einreist, braucht einen negativen Coronatest. Das gilt auch für Geimpfte und Genesene. Auch die verpflichtende 14-tägige Quarantäne für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten gilt weiterhin.

Corona-Tests für Reiserückkehrer

Grundsätzlich muss hier unterschieden werden, wohin die Reise führte. Dies ist ausschlaggebend dafür, welche Regeln gelten. Es wird unterschieden in Hochrisiko- beziehungsweise Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete. Das RKI führt eine Liste über die aktuellen Risikogebiete (www.rki.de/risikogebiete).

Hochrisiko-/Hochinzidenzgebiete:

Hochrisikogebiete sind Regionen, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit Corona besteht. Dort sind beispielsweise die Fallzahlen oder die 7-Tage-Inzidenz sehr hoch. Aber auch Regionen in denen wenig getestet wird und dennoch viele Tests positiv ausfallen, können als Hochinzidenzgebiete gelten.

Für Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet gilt:

  • Bereits vor der Ankunft in Deutschland müssen Einreisende eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen.
  • Reisende müssen grundsätzlich schon bei der Einreise einen negativen Coronatest vorweisen können. Auch die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ist möglich. Wird der Nachweis bereits vor der Einreise übermittelt, ist keine Quarantäne notwendig.
  • Direkt nach der Einreise müssen sie sich 10 Tage lang in häusliche Isolation begeben.
  • Die Quarantäne können Reisende vorzeitig beenden, wenn sie einen Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseportal übermitteln. Auch durch einen negativen Coronatest besteht ab dem fünften Tag die Möglichkeit, sich aus der Quarantäne „freizutesten“. Kinder unter 12 Jahren können die Quarantäne ohne Test bereits nach 5 Tagen beenden.

Virusvariantengebiete:

Virusvariantengebiete sind Risikogebiete, in denen eine Variante des Sars-CoV-2-Virus verbreitet auftritt, die in Deutschland nicht gleichermaßen verbreitet ist und von der vermutlich ein besonderes Risiko ausgeht. Zu diesen Risiken gehören zum Beispiel eine leichtere Übertragbarkeit, eine schnellere Ausbreitung der Infektionen, schwerere Krankheitsverläufe oder eine abgeschwächte Wirkung von Impfungen und Immunität.

Für Einreisende aus einem Virusvariantengebiet gilt:

  • Bereits vor der Ankunft in Deutschland müssen Einreisende eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen.
  • Reisende müssen grundsätzlich schon bei der Einreise einen negativen Coronatest vorweisen können.
  • Direkt nach der Einreise müssen sie sich 14 Tage lang in häusliche Isolation begeben.
  • Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet ist ein „freitesten“ oder die Verkürzung der Quarantäne durch Impf- oder Genesenennachweise nicht möglich.
  • Für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten gilt, mit wenigen Ausnahmen,  ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

 

Weitere Informationen: Aktuelle Informationen für Reisende

Allgemeine Informationen zu Corona-Tests für Reiserückkehrer finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Schulschließungen, Maskenpflicht und Corona-Tests an Schulen

Ab 1. Juli sind die Regelungen für Schulen sind abhängig vom jeweiligen Bundesland.
Die dortigen Kultusministerien legen fest, was vor Ort für beispielsweise Präsenz- oder Wechselunterricht, Maskenpflicht und Teststrategien gilt.

Müssen Betroffene Corona-Verdacht bzw. Diagnose melden?

Am 1. Februar 2020 ist die CoronaVMeldeV in Kraft getreten. Dieser Verordnung zufolge fällt der Corona-Virus unter die Meldepflicht gemäß §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz. Besteht ein berechtigter Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 oder wurde die Infektion bereits bestätigt, müssen Betroffene dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Auch wenn der Verdacht wiederlegt wurde, ist dies unverzüglich dem Gesundheitsamt mitzuteilen.


Wer kann Quarantäne anordnen?

Gemäß Infektionsschutzgesetz sind die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden dafür zuständig, Quarantäne anzuordnen und zu organisieren. Die Behörden können Personen verbieten, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen und bestimmte Orte zu betreten. Diese Quarantäne gilt in der Regel so lange, bis notwendige Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden.

Für die Durchsetzung der behördlich angeordneten Quarantäne ist die Polizei zuständigen. Betroffene, die sich den Anordnungen widersetzen, müssen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Grundsätzlich sind die Landesgesundheitsbehörden auch dazu berechtigt, ganze Städte, Stadtteile oder Gemeinden abzuriegeln. 


Zwangsquarantäne: Was gilt für Betroffene?

Bei Verdacht auf Corona ist die zuständige Landesgesundheitsbehörde dazu berechtigt, Quarantäne anzuordnen. Grundsätzlich wird Quarantäne aktuell aus drei Gründen verhängt:

  • Der Betroffene hatte Kontakt mit einem Covid-19-Erkrankten.
  • Der Betroffene wurde positiv auf den Coronavirus getestet.
  • Der Betroffene hat sich in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten.

In der Regel wird hier eine Ausgangssperre verhängt. Möglich ist jedoch auch die Unterbringung im isolierten Bereich eines Krankenhauses oder einer anderen geeigneten Einrichtung. In der Regel ist die Stärke der Symptome ausschlaggebend.

Mitglieder desselben Haushalts werden üblicherweise ebenfalls vorerst unter Quarantäne gestellt. Grundsätzlich wird empfohlen, dass Freunde oder Bekannte die Versorgung mit Lebensmitteln übernehmen. Hierbei ist jedoch in besonderem Maße auf geltende Hygienerichtlinien zu achten. Am besten ist es, wenn die Einkäufe einfach vor der Tür abgestellt werden.

Gut zu wissen: Selbst der Gang zur Mülltonne ist untersagt. Müll sollte am besten auf der Terrasse oder im Notfall in der Wohnung deponiert werden. Betroffene können Freunde allerdings darum bitten, den Müll abzuholen. Auch hier ist es besser, direkten Kontakt zu vermeiden.

Wer unter Quarantäne gestellt wurde, muss sich strengstens daran halten. Es drohen empfindliche Strafen und sogar Freiheitsstrafen. Ist eine Person im Haushalt erkrankt, sollten Mitbewohner den Kontakt meiden. Vor allem ist darauf zu achten, nach Möglichkeit nicht im selben Bett zu schlafen und nicht dasselbe Badezimmer zu benutzen.

Gut zu wissen: Die Quarantäne ist in der Regel dann beendet, wenn der Coronatest negativ zurückkommt. Teils sind zwei negative Ergebnisse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen nötig.


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