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Title Servicegebühr für Tickets zum Selbstausdrucken ist unzulässig
Date 19-07-17
Teaser Muss der Kunde sein elektronisch übermitteltes Ticket zu Hause selbst ausdrucken, darf dafür keine pauschale Servicegebühr berechnet werden.
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Nürnberg (D-AH/kh) – Muss der Kunde sein elektronisch übermitteltes Ticket zu Hause selbst ausdrucken, darf dafür keine pauschale Servicegebühr berechnet werden. Dementsprechend erklärte das Oberlandesgericht Bremen zwei AGB-Klauseln eines Online-Tickethändlers als unzulässig (Az. 5 U 16/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, bot ein Telemediendienst, der online Tickets beschafft und vermittelt, seinen Kunden zwei Versandmöglichkeiten an. Zum einen konnte der sogenannte „Premiumversand“ für 29,90 Euro gewählt werden. Dieser enthielt laut AGB neben den Kosten für Postversand eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, die nicht genauer spezifiziert wurde, obwohl angegeben war, dass bereits der Normalpreis der Tickets „MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 €“ enthalte. Bei der zweiten Option, dem sogenannten „ticketdirect“, wurde dem Kunden gegen ein pauschales Service-Entgelt von 2,50 Euro ein Link zur Verfügung gestellt, der zum Ticket in pdf-Form führt. Dieses musste anschließend selbst ausgedruckt werden.

Das Oberlandesgericht Bremen erklärte nun beide Klauseln als unzulässig, da diese jeweils Preisnebenabreden darstellen. So regeln sie weder den Preis für die Hauptleistung, noch rechtfertigen sie ein Entgelt für eine tatsächlich vergütungsfähige Sonderleistung. „Durch die Option ‚ticketdirect‘ wälzt der Verkäufer Aufwand und Kosten einer Tätigkeit auf den Kunden ab, die ja eigentlich in seinem eigenen Interesse ist“, erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Verkäufer ist immerhin vertraglich dazu verpflichtet, den Zugang zum Ticket zu ermöglichen.

Der Premiumversand verstößt wiederum gegen das Transparenzgebot, da für den Kunden nicht ersichtlich ist, worin die angegebene Zusatzleistung im Einzelnen besteht.

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