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Title Falsche Stromrechnung muss auch nach über zwei Jahren noch ausgeglichen werden
Date 13-12-17
Teaser Wenn die ursprüngliche Stromrechnung fehlerhaft war und der Energielieferant nach über zwei Jahren eine hohe Nachzahlung fordert, muss diese beglichen werden, so das Amtsgericht München.
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Nürnberg (D-AH/kh) – Wenn die ursprüngliche Stromrechnung fehlerhaft war und der Energielieferant nach über zwei Jahren eine hohe Nachzahlung fordert, muss diese beglichen werden, so das Amtsgericht München (Az. 264 C 3597/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, erhielt ein Kunde von seinem Stromlieferanten zum Vertragsende eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die einen zu zahlenden Betrag von 12,85 Euro auswies. Zwei Jahre und zwei Monate später erhielt der Kunde eine Rechnungskorrektur: Bei der ursprünglichen Rechnung kam es zu Fehlern, weshalb er dem Stromlieferanten noch einen Restbetrag von 868,50 Euro schulde. Der Kunde verwies darauf, dass für die Änderung der Schlussrechnung die Anfechtung der ursprünglichen Rechnung erforderlich gewesen wäre. Daraufhin zog der Stromlieferant vor Gericht.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München erklärte die nachträgliche Rechnung für zulässig und verurteilte den Kunden zur Zahlung. Bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handle es sich „um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert“. „Der Kunde kann also nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Originalrechnung um eine endgültige Rechnung handelt, die selbst dann gilt, wenn sie eigentlich fehlerhaft war“, erklärt Rechtsanwältin Andrea Brümmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch auf die Verjährung der Ansprüche kann sich der Kunde nicht berufen, denn die Zeitspanne zwischen der ersten und der korrigierten Rechnung liege noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Während dieser drei Jahre muss jeder Schuldner damit rechnen, auch nachträglich noch in Anspruch genommen zu werden.

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