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Title Möblierte Mietwohnung vom Sozialamt
Date 14-06-12
Teaser Bewohnt ein Sozialhilfeempfänger eine möblierte Mietwohnung, so darf von dem ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Regelsatz keine Möblierungspauschale abgezogen werden.
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Nürnberg (D-AH) - Bewohnt ein Sozialhilfeempfänger eine möblierte Mietwohnung, so darf von dem ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Regelsatz keine Möblierungspauschale abgezogen werden. Zumindest so lange nicht, wie der vom Amt zu zahlende monatliche Mietbetrag einschließlich Möblierungsanteil insgesamt nicht die Grenze der allgemeinen Angemessenheit überschreitet. Darauf hat jetzt das Sozialgericht Darmstadt bestanden (Az. S 28 SO 31/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verfügt der betroffene chronisch Alkoholkranke, der damit dem Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung steht, über kein monatliches Einkommen und auch kein nennenswertes Barvermögen. Er ist in eine Wohnung gezogen, die nur möbliert vermietet wird und deren Einrichtung zu den untrennbaren Bestandteilen der vertraglichen Mietsache gehört. Dafür hat er monatlich 259 Euro Miete plus 92 Euro Nebenkosten zu zahlen. Ein insgesamt nicht über das Übliche hinausgehender Betrag, von dem ihm wegen der Möblierung allerdings 23,56 Euro bei der für ihn ermittelten Lebenshaltungs-Stütze in Abzug gestellt werden. Schließlich würde in die ungekürzte Regelleistung bereits eine normative Pauschale für die Instandhaltung und Erstbeschaffung von Möbeln enthalten sein.

Laut Darmstädter Sozialgericht allerdings ein unrechtmäßiges Vorgehen. Weil der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung ausdrücklich auf einen nur pauschalierten Betrag zur Gewährung des normativen Existenzminimums zurückgegriffen hat, würde in der Tat ein ungesetzlicher Wertungswiderspruch entstehen, wenn in einem Einzelfall wie diesem der Einrichtungsbedarf ganz oder teilweise aus der Regelleistung herausgerechnet wird.

Zusätzliche Leistungen wie Miet- und Heizkosten sind immer in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen und stellen kein irgendwie geartetes Einkommen dar. Dazu gehören nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes beispielsweise auch Mietpauschalen für eine Einbauküche. Ist im Extremfall wie hier das gesamte Mobiliar untrennbar mit der Wohnung verbunden, gehört die Gesamtmiete zu dem Gesamtbedarf, für den der Sozialhilfeträger ohne jedwede Kürzungen oder Verrechnungen voll aufzukommen hat.

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