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Title Kaskoversicherung zahlt bei verspäteter Schadensmeldung nicht
Date 08-11-17
Teaser Weiß ein Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung, Schäden bei seiner Kaskoversicherung anzuzeigen und kommt er dieser erst ein halbes Jahr nach einem Unfall nach, so kann die Versicherung die Zahlung verweigern.
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Nürnberg (D-AH/sb) – Weiß ein Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung, Schäden bei seiner Kaskoversicherung anzuzeigen und kommt er dieser erst ein halbes Jahr nach einem Unfall nach, so kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Dies beschloss das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 42/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, meldete ein Porschefahrer seiner Kaskoversicherung im Juni 2016 einen Schaden an seinem Wagen. Dieser entstand allerdings bereits sechs Monate zuvor. Schon im Januar 2016 ließ er den Schaden jedoch begutachten und für rund 5.600 Euro reparieren. Der Verursacher konnte damals trotz hinterlassener, angeblicher Telefonnummer nicht ausgemacht werden. Die Versicherung teilte ihm jedoch mit, dass sie leistungsfrei sei und demnach nicht zahlen würde. Daraufhin erhob der Porschefahrer Klage und verlangte eine Entschädigung von etwa 5.300 Euro. Dies entspricht dem Schaden abzüglich Selbstbehalt.

Ohne Erfolg, denn das Oberlandesgericht Hamm stellte sich auf die Seite der Versicherung und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Deren Versicherungsbedingungen geben lediglich einen Zeitraum von einer Woche vor, in dem sie über ein Schadensereignis informiert werden müsse. Der Kläger stritt vor Gericht nicht ab, von seiner Verpflichtung zur Schadensmeldung gewusst zu haben. „Die Versicherung kann in einem solchen Fall die Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht verweigern“, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Teutloff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Ob ein Schädiger durch den Kläger selbst hätte ausgemacht werden können, ist unerheblich. So wurde der Versicherung die Möglichkeit genommen, eigene Ermittlungen anzustellen und den Schaden durch einen von ihr gewählten Sachverständigen begutachten zu lassen, so das Gericht.

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