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Title Selbstjustiz im Straßenverkehr ist zu verurteilen
Date 28-07-17
Teaser Wer anderen Verkehrsteilnehmern eine Lektion erteilen will und so einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, die Schuld zu tragen.
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Nürnberg (D-AH/kh) – Wer anderen Verkehrsteilnehmern eine Lektion erteilen will und so einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, die Schuld zu tragen. Ein Autofahrer wurde dementsprechend vom Amtsgericht Solingen als Gesamtschuldner verurteilt, weil er einen Auffahrunfall provozierte (Az. 13 C 427/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war eine Autofahrerin innerorts unter Einhaltung des Tempolimits unterwegs. Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs entschied sich vor einer roten Ampel für ein gewagtes Überholmanöver und scherte nur knapp vor der Fahrerin des ersten Wagens wieder rechts ein. Diese verdeutlichte ihre Empörung mit Handzeichen, woraufhin der Überholende ausstieg und die Frau zur Rede stellen wollte. Sie ließ sich jedoch nicht auf die Diskussion ein. Als die Ampel auf Grün wechselte, fuhr der Mann kurz an und kam dann ohne ersichtlichen Grund abrupt zum Stehen, was eine Kollision verursachte.

Das Amtsgericht Solingen sprach dem provokativen Fahrer nun die Gesamtschuld zu. Die Sorgfaltspflicht der Autofahrerin beim Anfahren bedarf hier keiner Beurteilung, da Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr grundsätzlich zu verurteilen seien. „Die Disziplinierung anderer Verkehrsteilnehmer sollte immer der Polizei überlassen werden“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wer absichtlich eine Vollbremsung hinlegt, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls zu 100 Prozent.

Im Übrigen entschied das Gericht, dass die Haftpflichtversicherung in diesem Fall zu greifen hat. Nur wenn die Versicherung nachweisen kann, dass der tatsächliche Schaden – und nicht lediglich die Gefährdung – vorsätzlich herbeigeführt wurde, wäre die Haftung auszuschließen. Da der Gesamtschuldner jedoch den Wagen einer Bekannten fuhr, ist von einem willentlich verursachten Schaden nicht auszugehen.

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