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Title Kein Vorfahrtsrecht bei stehendem Verkehr
Date 11-01-19
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Nürnberg (anwaltshotline.de/fk) –  Erst wenn der Verkehr nahezu zum Erliegen gekommen ist, gilt das Vorfahrtsrecht für Fahrzeuge auf der Autobahn nicht mehr. Das beschloss das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 RBs 117/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, ereignete sich auf der A 45 Richtung Frankfurt ein Unfall, als ein Autofahrer während eines Stop-and-Go-Verkehrs auf die Autobahn auffahren wollte. Er konnte wegen des stehenden Verkehrs nicht vollständig auf die Fahrbahnspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrbahn stehen. Dabei übersah ihn ein auf der rechten Fahrspur nachfolgender Sattelzug und es kam zum Zusammenstoß. Der Autofahrer sollte wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 110 Euro bezahlen. Das wollte dieser nicht hinnehmen und ging vor Gericht.

Das Oberlandesgericht gab dem Autofahrer recht. Zwar haben Fahrzeuge, die auf eine Autobahn auffahren, auch bei Stop-and-Go das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs zu beachten. Allerdings ist auch dort ein Mindestmaß an Verkehrsfluss nötig, damit das Vorfahrtsrecht greift. „Da der Verkehr in dieser Situation aber regelrecht stand, bestand kein Vorrang für die auf der Autobahn befindlichen Fahrzeuge“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Ruge (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Nach der Aussage des Sattelzugfahrers habe dieser mindestens drei Minuten vor dem Zusammenstoß gestanden. Diese Zeit reiche aus, um von einem stehenden Verkehr auszugehen, so das Gericht. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Autofahrer bereits ganz oder nur teilweise auf der Fahrbahn eingefädelt gewesen sei.

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