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Title Kein Ersatzmietwagen trotz unverschuldetem Unfall
Date 29-03-18
Teaser Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, hat nicht immer das Recht auf einen Ersatzmietwagen.
Text

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, hat nicht immer das Recht auf einen Ersatzmietwagen. Denn bei geringer Fahrleistung könne auch bereits ein finanzieller Ausgleich genügen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 7 U 46/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kam es im Februar 2016 zu einem Verkehrsunfall, an welchem einer der beiden Beteiligten die alleinige Schuld trug. Da sein beschädigtes Fahrzeug in die Werkstatt musste, mietete der am Unfall schuldlose 76-jährige einen Kleinwagen. Eine vorherige Schadensbegutachtung führte zu dem Ergebnis, dass sich die Reparaturkosten auf rund 4.300 Euro belaufen würden. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.900 Euro. Allerdings erhielt er erst nach elf Tagen sein repariertes Fahrzeug zurück. Mit dem Mietwagen fuhr er in dieser Zeit weniger als 20 Kilometer am Tag und musste 1.230 Euro dafür bezahlen. Dieses Geld wollte der Rentner nun vom Unfallverursacher erstattet haben.

Das Oberlandesgericht Hamm versagte ihm allerdings das Geld. Der Mann hätte für die geringe Strecke in elf Tagen auch auf ein Taxi zurückgreifen können, zumal er beruflich nicht auf das Auto angewiesen war. Stattdessen nutzte er einen Mietwagen, der ca. 111 Euro am Tag kostete. „Der Rentner kam seiner gesetzlichen Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, somit nicht nach“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zwar habe der Mann darauf geachtet, nicht mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bei den Reparaturkosten zu überschreiten. Doch mit dem Mietwagen zusammen – und das hätte der Mann berücksichtigen müssen – sei diese Grenze überschritten, so das Gericht.

Das Gericht sprach dem Kläger stattdessen eine Entschädigungszahlung des Unfallverursachers von insgesamt 115 Euro zu – das entspricht fünf Tagen zu je 23 Euro.

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