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Title Arbeit an einem Wochenfeiertag
Date 17-07-13
Teaser Wer an einem Feiertag inmitten der Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung eines Ersatzruhetages.
Text

Wer an einem Feiertag inmitten der Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Bezahlung eines Ersatzruhetages. Er muss sich mit dem üblichen Feiertagszuschlag und einer auf einen arbeitsfreien Tag fallenden Erholung begnügen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestanden (Az. 3 Sa 201/12).

Betroffen ist von dieser Entscheidung ein Busfahrer, der an Christi Himmelfahrt Dienst hatte. Er verlangte, für den Feiertagseinsatz unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung für einen Arbeitstag von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden.

Allerdings zu Unrecht, wie die Kieler Landesarbeitsrichter betonten. Die Vorstellung ist falsch, Entgeltfortzahlung am Feiertag stünde einem Arbeitnehmer deshalb zu, weil er an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet. „Einen Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen hat laut Gesetz nämlich nur derjenige Arbeitnehmer, bei dem die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag infolge des Feiertags ausfällt – er also gerade nicht arbeiten, und damit seinen Lohn verdienen kann“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

Laut Arbeitszeitgesetz steht Arbeitnehmern, die an einem Wochenfeiertag beschäftigt werden, ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Nach dem Wortlaut der Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag in Betracht - also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig arbeitsfreier sonstiger Werktag. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden.

Auch der in diesem Fall gültige Manteltarifvertrag sieht neben der Zahlung der Grundvergütung und des Feiertagszuschlags für Frei- und Ruhetage ausdrücklich keine Stundengutschrift vor. Er enthält keine Regelung, dass Fahrern, die an einem Wochenfeiertag eingesetzt waren, neben dem Grundgehalt und dem Feiertagszuschlag ein bezahlter Ersatzruhetag gewährt werden muss.

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