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Title Selbstbedienungskasse ausgetrickst: Ladendiebstahl begangen
Date 17-10-13
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StrichcodeWer den Strichcode für die Kasse überklebt, begeht einen Diebstahl

Wer an einer Selbstbedienungskasse bewusst den falschen Barcode scannt, um einen niedrigeren Preis zu zahlen, begeht einen strafbaren Diebstahl. Das hat nun das Oberlandesgericht Hamm klargestellt und bestätigte damit die Strafe der Vorinstanz.

Ein 47-jähriger Kunde wollte an der Selbstbedienungskasse in einem Essener Supermarkt die Zeitschrift „Playboy“ mit dem Etikett einer anderen Zeitung „bezahlen“, das er zuvor herausgerissen hatte. Während der Playboy 5 Euro wert war, kostete die Zeitung lediglich 1,20 Euro. Ihm konnte noch ein weiterer Einkauf nachgewiesen, indem er mit demselben Prinzip das Magazin Stern im Wert von 3,40 Euro mit ebenso nur 1,20 Euro „kaufte“. Das Landgericht verurteilte ihn daher zu einer Geldstrafe von 100 Euro, da das Vorgehen als Computerbetrug gewertet wurde.

Der Angeklagte ging daraufhin in Revision – ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die verhängte Geldstrafe, auch wenn es in der Handlung keinen Computerbetrug, sondern den Tatbestand eines strafbaren Diebstahl sah. Denn mit dem Scannen des falschen Strichcodes habe er noch keinen Computerbetrug begangen, da die Vermögensminderung nicht dadurch stattfand, indem er die Kasse täuschte. Sie sei erst dann erwirkt gewesen, als er die Zeitschriften einfach mitgenommen hatte, ohne hinreichend dafür zu bezahlen – begründeten die Richter den feinen juristischen Unterschied des Tatbestandes. „Unbestritten aber hat sich der Angeklagte die Zeitschriften rechtswidrig angeeignet, sodass er sich auf jeden Fall strafgemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Denn ihm ist klar gewesen, dass der Supermarkt die Zeitschriften nicht zu dem Preis verkaufen wollte, den er gezahlt hatte.

Bild: L'eau Bleue/flickr.com/cc-by-sa

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