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Title Schwerbehindert wegen Impotenz
Date 14-06-12
Teaser Impotenz in Folge einer Prostata-Operation ist normalerweise die Begleiterscheinung einer anderen Gesundheitsstörung.
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Nürnberg (D-AH) - Impotenz in Folge einer Prostata-Operation ist normalerweise die Begleiterscheinung einer anderen Gesundheitsstörung. Unabhängig von dieser auslösenden Erkrankung kann aber allein für das Unvermögen, den Beischlaf ausführen zu können, bereits eine gesundheitliche Behinderung von 40 Prozent angerechnet werden. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 6 (7) SB 135/06).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war einem zum Zeitpunkt des Eingriffs 55-jährigen nach einer Krebstherapie zunächst ein Behinderungsgrad von 60 Prozent zuerkannt worden. Diesen setze das Versorgungsamt aber fünf Jahre später um 20 Prozent herab.

Dagegen klagte der Mann. Er leide psychisch sehr unter seiner Impotenz und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen seiner Erlebens- und Gestaltungsfähigkeit in intimen Beziehungen und auch seines gesellschaftlichen Sozialverhaltens insgesamt. Deshalb sei sein Grad der Behinderung weiterhin mit mindestens 50 zu bewerten.

Dem widersprachen die Essener Landessozialrichter. Es ist Sinn der Heilungsbewährung, Krebskranken unterschiedslos zunächst den Status eines Schwerbehinderten zuzubilligen, um dadurch körperliche und seelische Auswirkungen während des noch labilen postoperativen Zustands umfassend zu berücksichtigen.

Der Zeitraum der Heilung ist in diesem Fall jedoch abgelaufen. Damit könne der Grad der Behinderung allein wegen der verbliebenen Impotenz nunmehr zu Recht auf den Basis-Wert von 40 herabgesetzt werden. Zumal dies nur für ein hier nicht einmal diagnostiziertes gesteigertes sexuelles Verlangen gilt und bei isolierter Betrachtung im Allgemeinen sogar nur eine 20-Prozent-Behinderung angenommen wird.

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