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Title Steuerliche Abschreibung einer Ferienwohnung
Date 13-08-13
Teaser Wer bei der nur schleppenden Vermietung von Ferienwohnungen die Einkommensverluste steuerlich geltend machen will, bei dem muss überprüft werden, ob er tatsächlich Einkünfte erzielen wollte.
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Wer bei der nur schleppenden Vermietung von Ferienwohnungen die Einkommensverluste steuerlich geltend machen will, bei dem muss überprüft werden, ob er tatsächlich Einkünfte erzielen wollte. Das gilt bei nur teilweise vermieteten Ferienwohnungen unabhängig davon, wie lange vom Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Darauf hat der Bundesfinanzhof bestanden (Az. IX R 26/11).

Ein Ehepaar hatte auf seinem Grundstück ein Ferienhaus errichtet. Mit einem Ferienunternehmen wurde ein Gästevermittlungsvertrag abgeschlossen, dem zufolge sie die Immobile in der Zeit zwischen Mitte Januar und Mitte März und Anfang November bis Mitte Dezember jeweils selbst nutzen können. Diese Zeit der Selbstnutzung darf aber insgesamt vier Wochen im Jahr nicht überschreiten.

Wegen der nur schleppend anlaufenden Vermietung machten die Hausbesitzer den Verlust mit jeweils rund 10.000 Euro jährlich beim Finanzamt steuerlich geltend. Das aber erkannte diese Beträge wegen „fehlender Absicht zur Einkünfteerzielung“ nicht an. Die für die Ferienwohnung vorgelegte Prognoserechnung führe laut den Finanzbeamten nämlich zu einem Totalverlust.

Das zur Klärung zunächst angerufene Finanzgericht wies allerdings die umstrittene Überschussprognose als entbehrlich zurück. Im Streitfall bedürfe es keiner Überschussprognose - obwohl das Paar sich eine Selbstnutzung des Objekts vorbehalten hat. Die vertraglich festgelegte „Selbstnutzung“ falle nicht in die allgemeinen Ferienzeiten und müsse noch dazu zur Pflege und Instandsetzung von Wohnung und Mobiliar genutzt werden; außerdem sei die Anzahl von Vermietungstagen überdurchschnittlich hoch.

Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof. „Ob die Selbstnutzung in den Ferien oder nicht erfolgt und weshalb sie stattfindet, ist hier nämlich ebenso ohne Bedeutung wie die durchschnittliche Zahl von Vermietungstagen“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

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