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Title Auf eigene Faust: Erstattung auch bei eigenmächtig gebuchtem Ersatzflug
Date 11-07-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/kh) – Wer auf eigene Faust einen Ersatzflug bucht, ohne vorher den Reiseveranstalter darüber zu informieren, kann dem Reiseveranstalter die Mehrkosten unter Umständen in Rechnung stellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Reisebüro zuvor nicht darauf hingewiesen hat, dass Mängel immer zuerst beim Reiseveranstalter angezeigt werden müssen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 96/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, buchte eine vierköpfige Familie einen einwöchigen Pauschalurlaub in der Türkei. Am Abreisetag erhielten die Urlauber die Information, dass sich der Rückflug um mehr als zwei Stunden verschieben und außerdem ein neuer Zielort angeflogen würde. Da die Familie so mit einer mehr als sechsstündigen Verspätung zuhause angekommen wäre, buchte sie eigenständig einen Ersatzflug und forderte die Mehrkosten in Höhe von 1.235 Euro vom Reiseveranstalter zurück.

Dieser berief sich darauf, dass ein Mangel immer zunächst dem Reiseveranstalter anzuzeigen sei. Zusätzlich müsse dabei eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden. Zwar sieht der Bundesgerichtshof das grundsätzlich auch so, doch sei der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, auf eben diese Regelung hinzuweisen. „Der Vermittler der Pauschalreise hat die Familie nicht ausreichend darüber informiert hat, dass ein Ersatzflug nicht einfach in Eigenregie gebucht werden kann. Aufgrund dieser Pflichtverletzung muss er die Mehrkosten der Reisenden übernehmen“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann  (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Frage, ob der Reiseveranstalter explizit auch auf eine nötige Fristsetzung hätte hinweisen müssen, ließ das Gericht offen.

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