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Title Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen
Date 16-03-17
Teaser Auch wer den Rundfunkbeitrag aus religiosen Gründen ablehnt, muss ihn trotzdem bezahlen.
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Nürnberg (D-AH/fk) – Auch wer den Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen ablehnt, muss ihn trotzdem bezahlen. Denn ein Gewissenskonflikt wegen des Programms der öffentlich-rechtlichen Sender ist noch kein Grund für eine Zahlungsbefreiung. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 5 K 145/15.NW).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Pastor seine Rundfunkgebühren zum einen nicht mehr bezahlen, weil er sie für verfassungswidrig hielt. Außerdem verfügte seine Familie weder über einen Fernseher noch nutze sie das Radio. Zum anderen beantragte er die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen. Er berief sich dabei auf einen Gewissenskonflikt, in den ihn das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender in Bezug auf seinen Glauben stürzen würde. Ein großer Teil der Sendungen sei aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptabel und gottlos. Diese wolle er nicht mitfinanzieren.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aber war anderer Meinung. Zum einen sei die Rundfunkbeitragspflicht nicht an vorhandene Geräte geknüpft, sondern an bewohnte Wohnungen. „Zum anderen ist ein Gewissenskonflikt kein Grund, von den Rundfunkgebühren befreit zu werden“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch ein Härtefall sei hier nicht anwendbar.

Für eine Befreiung müsste schon eine objektive Beeinträchtigung wie etwa ein Funkloch vorliegen. Das sei aber in Deutschland sehr unwahrscheinlich, so das Gericht.

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