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Title Dreijähriger darf Badezimmer fluten
Date 07-08-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/kh) – Es liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wenn Eltern ihr dreieinhalbjähriges Kind abends schlafen legen und dieses später unbemerkt das Badezimmer überschwemmt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass eine lückenlose Überwachung hier nicht erforderlich gewesen sei (Az. I-4 U 15/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, legten die Eltern ihren dreieinhalbjährigen Sohn abends schlafen. Unbemerkt war dieser kurze Zeit später wieder aufgestanden, um die Toilette aufzusuchen. Die Kombination aus zu viel Toilettenpapier und einem verhakten Spülknopf sorgte allerdings dafür, dass das Badezimmer kurz darauf unter Wasser stand und auch die darunter liegende Wohnung in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Wohngebäudeversicherung weigerte sich den Schaden in voller Höhe zu begleichen und argumentierte, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Man könne in diesem Fall nicht von einer Aufsichtspflichtverletzung sprechen, erklärten die Richter und stellten sich damit auf die Seite der Eltern. Gerade in einer geschlossenen Wohnung sei eine kontinuierliche Überwachung nicht erforderlich. „Der Gesetzgeber fordert keine absolute Sicherheit. Immerhin kann die Dauerüberwachung die vernünftige Entwicklung des Kindes hemmen“, erklärt Rechtsanwalt Klaus-Dieter Jungk (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Richter betonten, dass der Lernprozess des Kindes hier Vorrang habe. Ein Kind muss lernen dürfen, Gefahren richtig einschätzen zu können. In diesem Fall herrsche zwar ein erhöhtes Risiko durch den nicht immer funktionstüchtigen Spülknopf, doch müsse dem Kind die Sicherheit vermittelt werden, dass es die heimische Toilette ganz selbstverständlich und alltäglich nutzen darf und kann.

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