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Title Taxifahrer muss nicht im Drei-Minuten-Takt Bereitschaft melden
Date 13-09-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/aw) - Einem Taxifahrer steht sein Gehalt auch für die Zeit zu, in der er auf Fahrgäste wartet. Und zwar auch dann, wenn er nicht alle drei Minuten über einen Signalschalter der Taxizentrale mitteilt, dass er tatsächlich in Bereitschaft ist. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 26 Sa 1151/17).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verlangte ein Taxiunternehmen von seinen Fahrern, alle drei Minuten eine Signaltaste im Taxi zu drücken, wenn sie auf Fahrgäste warteten. So könne man sicher sein, dass der Fahrer tatsächlich in Bereitschaft sei und nicht etwa in der Pause, argumentierte der Arbeitgeber jetzt in einem Rechtsstreit mit einem seiner Angestellten. Der Taxifahrer forderte eine Gehaltsnachzahlung für Standzeiten, in denen er auf Fahrgäste wartete. Weil er eben nicht alle drei Minuten die Signaltaste betätigt hatte, hatte das Unternehmen die Zeiten als Pausen gewertet und nicht vergütet.


Das ist nicht zulässig, urteilte nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. „Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass ein Taxifahrer alle drei Minuten eine Signaltaste drücken muss. Das ist unverhältnismäßig“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).


Aus diesem Grund sah das Gericht den Arbeitgeber in der Pflicht, auch die Zeiten zu vergüten, die er eigenmächtig als Pausen angenommen hatte. Dabei gelten die Standzeiten als Bereitschaftszeiten und für diese steht dem Taxifahrer der Mindestlohn zu.

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