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Title Stromdiebstahl rechtfertigt Kündigung
Date 08-06-18
Teaser Diebstahl am Arbeitsplatz rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
Text

Nürnberg (D-AH/fk) – Diebstahl am Arbeitsplatz rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Diebstahls handeln. Tut er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam, entschied das Arbeitsgericht Rheine (Az. 2 Ca 1171/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete ein Mann in einer Kläranlage und hatte ein benachbartes Grundstück angemietet. Um dort Holzarbeiten mit einer elektrischen Säge zu erledigen, zwackte er sich Strom von seinem Arbeitgeber ab. Dies tat er über einen Zeitraum von zwei Jahren. Als dem Arbeitgeber der Diebstahl auffiel, kündigte er ihm vier Wochen später fristlos. Das wollte der Mitarbeiter nicht hinnehmen, da ihn niemand darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Stromdiebstahl nicht erlaubt sei. Der Fall ging vor Gericht.

Das Arbeitsgericht Rheine gab dem Arbeitgeber nun in der Sache recht. Der Diebstahl von Strom über einen so langen Zeitraum hinweg rechtfertige eine fristlose Kündigung. Diese Kündigung sei allerdings sei unwirksam. Wer seinem Mitarbeiter wegen Diebstahls fristlos kündigen möchte, der muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Diebstahls tun. „Der Arbeitgeber ließ sich hier allerdings zu viel Zeit und verwirkte somit sein Recht auf die Entlassung des Mannes“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Er müsse deshalb weiterbeschäftigt werden, so das Gericht.

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